Dabei versuchte der Beschuldigte den Zivil- und Strafkläger ohne dessen Einwilligung anal zu penetrieren, so dass der Zivil- und Strafkläger dessen Penis und/oder allenfalls die Finger des Beschuldigten an seinem Anus spürte. Der Zivil- und Strafkläger konnte sich zwar abdrehen, gleichwohl versuchte der Beschuldigte ein zweites Mal in den Zivil- und Strafkläger einzudringen. Nachdem es dem Beschuldigten schlussendlich nicht gelungen war, in den Anus des Zivil- und Strafklägers einzudringen, onanierte der Beschuldigte neben dem Zivil- und Strafkläger auf dem Bett und kam dabei zum Samenerguss.