Nach der Dusche brachte der Beschuldigte den weggetretenen Zivil- und Strafkläger in sein eigenes Bett und nicht, wie eigentlich abgemacht, ins Gästezimmer. Zu einem späteren Zeitpunkt in der Nacht bemerkte der Zivil- und Strafkläger, dass er sich, immer noch nackt, in Rückenlage auf dem Bett befand. Der Beschuldigte war, höchstwahrscheinlich auf den Knien, vor dem Zivil- und Strafkläger und zog die Beine des Zivil- und Strafklägers nach oben. Dabei versuchte der Beschuldigte den Zivil- und Strafkläger ohne dessen Einwilligung anal zu penetrieren, so dass der Zivil- und Strafkläger dessen Penis und/oder allenfalls die Finger des Beschuldigten an seinem Anus spürte.