Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.263 (ST.2023.40; StA.2021.8209) Urteil vom 23. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Ersatzrichter Jovan Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Privatkläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Leiser, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1966, von Hausen AG, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Eveline Gloor, […] Gegenstand Mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Pornografie -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 28. Februar 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Nötigung sowie mehrfacher Pornografie. Der Sachverhalt gemäss Anklage lautet wie folgt: 1. Mehrfache sexuelle Nötigung Der Beschuldigte hat mehrmals vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung genötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt angewendet, sie unter psychischen Druck gesetzt oder zum Widerstand unfähig gemacht hat. Tatort: Q._____, R-Weg (Wohnung Beschuldigter) Tatzeitraum: 30.10.2021, ca. 17:00 Uhr, bis 31.10.2021, ca. 07:00 Uhr Zivil- / Strafkläger: A._____ (geb. tt.mm.jjjj), […] Der minderjährige Zivil- und Strafkläger trat im August 2020 in die erste Klasse der C._____ Kantonsschule in S._____ ein. Während des ersten Schuljahres wurde er im Fach «Wirtschaft und Recht» durch den Beschuldigten unterrichtet, wobei im Laufe der Zeit zwischen den Beiden ein Vertrauensverhältnis entstand. Aufgrund von ungenügenden Noten musste der Zivil- und Strafkläger die erste Klasse ab August 2021 repetieren. Der Beschuldigte war wegen des stattgefundenen Klassenwechsels nicht mehr Lehrer des Zivil- und Strafklägers; gleichwohl suchte der Beschuldigte mehrfach über WhatsApp den Kontakt zum Zivil- und Strafkläger. Angesichts des ausgeprägten Vertrauensverhältnisses fragte der Vater des Zivil- und Strafklägers Mitte Oktober 2021 den Beschuldigten, ob er den Zivil- und Strafkläger coachen könne. Konkret sollte der Beschuldigte den Zivil- und Strafkläger schulisch fördern und in seiner persönlichen Entwicklung bestärken. Der Beschuldigte willigte ein und es wurde der 30.10.2021 als Startdatum für das Coaching festgelegt. Bereits am 26.10.2021 schrieb der Beschuldigte dem Zivil- und Strafkläger via WhatsApp, dass an dem Coaching-Abend auch ein Bier getrunken werden könne. Am 30.10.2021 teilte er dem Zivil- und Strafkläger zusätzlich mit, dass er über ein Gästezimmer verfüge und er den Zivil- und Strafkläger am Sonntag nach Hause bringen würde, wenn sie zu viel Bier trinken würden. Zudem wies der Beschuldigte den Zivil- und Strafkläger an, seinen Eltern mitzuteilen, dass er eventuell erst am Sonntagmorgen heimkomme. Am Samstag, 30.10.2021, fand sich der zum Tatzeitpunkt 17-jährige Zivil- und Strafkläger gegen 17:00 Uhr am Wohnort des Beschuldigten in Q._____ ein. Der Beschuldigte bot dem Zivil- und Strafkläger ein 5 dl Bier an, welches der Zivil- und Strafkläger annahm und trank. Nachdem die Beiden einen Zopf gebacken hatten, widmeten sie sich einem Französischtest des Zivil- und Strafklägers, wobei sie die Besprechung einmal unterbrechen mussten, um den Zopf aus dem Ofen -3- herauszunehmen. Bei dieser Gelegenheit bot der Beschuldigte dem Zivil- und Strafkläger ein weiteres 5 dl Bier an, welches der Zivil- und Strafkläger folglich trank. Im Anschluss kochten sie gemeinsam das Abendessen und nahmen es ein. Der Beschuldigte fragte den Zivil- und Strafkläger erneut, ob er im Gästezimmer übernachten wolle. Nachdem der Zivil- und Strafkläger von seinem Vater die Erlaubnis zur Übernachtung telefonisch eingeholt hatte, offerierte der Beschuldigte dem Minderjährigen widerrechtlich mehrmals hochprozentigen Alkohol. Im Verlaufe des Abends tranken die Beiden mehrere Shots von Wodka und anderen Alkoholika, so dass dem stark alkoholisierten Zivil- und Strafkläger ab ca. 22:00 Uhr übel wurde. Er musste sich im Wohnzimmer auf das Sofa legen und sich im Bad mehrmals übergeben. Der Zivil- und Strafkläger war aufgrund des vielen Alkohols so unwohl und betäubt, dass er immer wieder wegtrat oder einschlief und nicht mehr realisierte, was mit ihm oder um ihn herum passierte. Im Verlaufe der Nacht vom 30. auf den 31.10.2021 zog der Beschuldigte dem Zivil- und Strafkläger im Bad seine Kleider komplett aus und duschte den Zivil- und Strafkläger in der Dusche. Dabei rasierte der Beschuldigte dem Zivil- und Strafkläger in sexueller Absicht ohne dessen Einwilligung seine Schamhaare im Genitalbereich und nahm hierzu mehrfach den Penis des Zivil- und Strafklägers in die Hand. Nach der Dusche brachte der Beschuldigte den weggetretenen Zivil- und Strafkläger in sein eigenes Bett und nicht, wie eigentlich abgemacht, ins Gästezimmer. Zu einem späteren Zeitpunkt in der Nacht bemerkte der Zivil- und Strafkläger, dass er sich, immer noch nackt, in Rückenlage auf dem Bett befand. Der Beschuldigte war, höchstwahrscheinlich auf den Knien, vor dem Zivil- und Strafkläger und zog die Beine des Zivil- und Strafklägers nach oben. Dabei versuchte der Beschuldigte den Zivil- und Strafkläger ohne dessen Einwilligung anal zu penetrieren, so dass der Zivil- und Strafkläger dessen Penis und/oder allenfalls die Finger des Beschuldigten an seinem Anus spürte. Der Zivil- und Strafkläger konnte sich zwar abdrehen, gleichwohl versuchte der Beschuldigte ein zweites Mal in den Zivil- und Strafkläger einzudringen. Nachdem es dem Beschuldigten schlussendlich nicht gelungen war, in den Anus des Zivil- und Strafklägers einzudringen, onanierte der Beschuldigte neben dem Zivil- und Strafkläger auf dem Bett und kam dabei zum Samenerguss. Als der Zivil- und Strafkläger am 31.10.2021 um ca. 07:00 Uhr wieder erwachte, lag der Beschuldigte nackt neben ihm auf dem Bett. Die Beiden nahmen anschliessend im Stillen ein Frühstück ein, bevor der Beschuldigte den Zivil- und Strafkläger nach Hause brachte. Der Beschuldigte wusste, dass er als ehemalige Lehrperson des Zivil- und Strafklägers über eine spezielle Autoritäts- und Verantwortlichkeitsstellung zum Zivil- und Strafkläger verfügte. Dem Beschuldigten war auch klar, dass er im weiteren Schulverlauf ohne Weiteres wieder Lehrer des Zivil- und Strafklägers werden konnte. Zudem hatte der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt aufgrund des vereinbarten Coachings einen klaren pädagogischen Erziehungs- und Betreuungs- auftrag zum minderjährigen Zivil- und Strafkläger, welcher nur wegen des ausgeprägten, hauptsächlich vom Beschuldigten gesteuerten Vertrauens- verhältnis, zustande gekommen war. Die Abhängigkeitsstellung des Zivil- und Strafklägers nutzte der Beschuldigte aktiv aus, indem er den Zivil- und Strafkläger -4- mit Alkohol gefügig machte, bei sich übernachten liess und schlussendlich sexuell ausgriff. Insbesondere war dem Beschuldigten zu jedem Zeitpunkt klar, welche Mengen an Alkohol der Zivil- und Strafkläger getrunken hatte. Der Beschuldigte sah auch, wie (schlecht) der Zivil- und Strafkläger auf den Alkohol reagierte. Schlussendlich war der Zivil- und Strafkläger, wie vom Beschuldigten beabsichtigt, aufgrund seines alkoholisierten Zustandes weder in der Dusche noch im Schlafzimmer des Beschuldigten in der Lage, vollends zu realisieren, was der Beschuldigte mit ihm machte oder darauf angemessen physisch und psychisch zu reagieren. Der Zivil- und Strafkläger war hilflos dem Beschuldigten ausgeliefert und bekam zusätzlich eine starke, lähmende Angst vor dem Beschuldigten, die es dem Zivil- und Strafkläger in Verbindung mit seinem apathischen Zustand nicht erlaubte, sich anders als mit dem erfolgten Abdrehen im Bett zu wehren. 2. Mehrfache Pornografie zum Eigenkonsum, Art. 197 Abs. 5 Satz 1 + 2 StGB Der Beschuldigte hat mehrmals vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, pornografische Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildungen, die tatsächliche und nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen sowie sexuelle Handlungen mit Tieren oder Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum hergestellt, eingeführt, gelagert, in Verkehr gebracht, angepriesen, ausgestellt, angeboten, gezeigt, überlassen, zugänglich gemacht, erworben, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besessen. a) Tatsächliche Kinder- und Tierpornografie auf Mobiltelefon Apple iPhone 11 Pro Tatort: Q._____, R-Weg (Wohnung Beschuldigter) und weitere unbekannte Orte Tatzeitraum: 29.10.2018, ca. 22:06 Uhr, bis 01.11.2021 Der Beschuldigte erhielt am 29.10.2018 um ca. 22:06 Uhr von einem Bekannten via WhatsApp ein Video auf sein Mobiltelefon Apple iPhone 11 Pro zugestellt. Darin war zu sehen, wie ein minderjähriger Junge im Primarschulalter mit seinem erigierten Penis einen Hahn penetrierte und wie der Junge im Anschluss an seinem Penis manipulierte. Nachdem der Beschuldigte vom Bekannten die Nachricht «Wohl chica mit chicken verwechselt » erhalten hatte, reagierte der Beschuldigte darauf mit den Smileys « ». Die widerrechtliche Videodatei besass der Beschuldigte bis zuletzt am 01.11.2021 an seinem Wohnort auf seinem Mobiltelefon. Der Beschuldigte wusste um den tatsächlich kinder- und tierpornografischen Inhalt des Videos und speicherte resp. behielt dieses zum Eigenkonsum dennoch willentlich auf seinem Mobiltelefon, bis das Mobiltelefon schlussendlich am 01.11.2021 in Q._____ beschlagnahmt wurde. b) Virtuelle Kinderpornografie auf Computer Acer Tatort: Q._____, R-Weg (Wohnung Beschuldigter) Tatzeitraum: ca. 07.09.2012 bis 01.11.2021 -5- Der Beschuldigte erhielt am 24.11.2002 um 09:46 Uhr auf seiner E-Mailadresse aaa@aaa.ch eine Comic-Animation zugestellt. Darin war zu sehen, wie eine offensichtlich minderjährige weibliche Zeichentrickfigur der Fernsehserie Simpsons den ebenfalls minderjährigen Bart Simpson oral befriedigte. Am 03.12.2002 leitete sich der Beschuldigte das E-Mail mitsamt Animation auf seine zusätzliche E- Mailadresse bbb@bbb.ch (angezeigt als «[…]») weiter. Ab diesem Zeitpunkt besass der Beschuldigte die widerrechtliche Animation bis zuletzt am 01.11.2021 an seinem Wohnort auf dem Computer Acer im E-Mailprogramm «Outlook». Der Beschuldigte wusste um den virtuellen kinderpornografischen Inhalt der Animation, leitete sich diese weiter und hatte beide E-Mails mitsamt den zwei Animationen willentlich auf seinem Computer Acer gespeichert, bis der Computer schlussendlich am 01.11.2021 am Wohnort des Beschuldigten beschlagnahmt wurde. Auch wenn die inzwischen verjährte Weiterleitung vor ca. 20 Jahren erfolgte, wusste und wollte der Beschuldigte, dass sich die abgespeicherten widerrechtlichen Animationen bis am 01.11.2021 auf seinem Computer Acer befanden; zumindest hielt er dies für möglich und nahm dies auch in Kauf. 2. Mit Urteil vom 20. Juni 2024 erkannte das Bezirksgericht Lenzburg: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Pornografie zum Eigenkonsum gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB und Art. 40 StGB zu 30 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 140.00, d.h. CHF 4'200.00, und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 3. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 4 Tagen (vom 1. November 2021 bis zum 4. November 2021) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird gestützt auf Art. 42 und 43 StGB im Umfang von 1 Jahr und 6 Monaten aufgeschoben. Die Probezeit für die teilbedingte Strafe wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. -6- 6. 6.1 Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 1 StGB für fünf Jahre jede Tätigkeit als Lehrer, Dozent, Coach und dergleichen für junge Erwachsene im Alter von 18 bis 25 Jahren verboten. 6.2 Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB ein lebenslängliches Berufs- und Tätigkeitsverbot auferlegt. Es wird dem Beschuldigten jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 7. 7.1 Folgende beschlagnahmten Gegenstände können vom Beschuldigten oder von einer durch ihn bevollmächtigten Person nach Bezahlung des Kostenvorschusses für die Löschung und Löschung der angeklagten Inhalte abgeholt werden: - Mobiltelefon Apple iPhone 11 Pro, inklusive Schutzhülle (Asservat 1) - Harddisk 3.5 Western Digital 640GB aus PC Miditower Acer, 2021-088-03-01 (Asservat 16) Sollte der Kostenvorschuss nicht bezahlt werden, werden die Gegenstände vernichtet. 7.2 Folgende beschlagnahmten Gegenstände können vom Beschuldigten oder von einer durch ihn bevollmächtigten Person innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils abgeholt werden: - PC Miditower Acer, schwarz, 2021-088-03 (Asservat 16) - Fixleintuch ab Bett Schlafzimmer, blau (Asservat 3) - Bettbezug ab Bett Schlafzimmer, rot mit asiatischen Schriftzeichen (Asservat 33) - Kissenbezug ab Bett Schlafzimmer, rot mit asiatischen Schriftzeichen (Asservat 33, Teil 1/2) - Kissenbezug ab Bett Schlafzimmer, rot mit asiatischen Schriftzeichen (Asservat 33, Teil 2/2) - Rasierer aus Duschkabine (Asservat 9) - Rasierklinge aus Abfalleimer Badezimmer (Asservat 10) - Rasierklinge aus Abfalleimer Badezimmer (Asservat 11) - Rasierer aus Besucher Badezimmer (Asservat 12) - Rasierklinge ab Ablage Lavabo Badezimmer (Asservat 13) Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände vernichtet. 7.3 Folgende beschlagnahmten Gegenstände können vom Zivil- und Strafkläger oder von einer durch ihn bevollmächtigten Person innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils abgeholt werden: - Unterhose, Socken, Hose, T-Shirt und Kapuzenpullover des Zivil- / Strafklägers (Asservat 21) -7- Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände vernichtet. 7.4 Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 8. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 4'500.00 sowie den Auslagen von CHF 9'240.00, insgesamt CHF 13'740.00, zu bezahlen. 9. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 2'350.00 zu bezahlen. 10. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten Oliver Bulaty, Rechtsanwalt, T._____, die richterlich auf CHF 26'634.85 (inkl. MWSt 7.7% bis 31. Dezember 2023 von CHF 1'136.20 und inkl. MWSt 8.1% ab 1. Januar 2024 von CHF 805.00) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung kann im Umfang von CHF 25'450.15 zu einem späteren Zeitpunkt vom kostenfälligen Beschuldigten zurückgefordert werden, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von CHF 1'184.70 (inkl. MWSt 7.7% von CHF 84.70) wird die Entschädigung definitiv vom Staat getragen. 11. Der Beschuldigte hat dem Zivil- und Strafkläger A._____ CHF 255.70 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 11. Dezember 2021 als Schadenersatz und CHF 12'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 31. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Übrigen werden die Schadenersatzansprüche des Zivil- und Strafklägers A._____ auf den Zivilweg verwiesen. 12. Der Beschuldigte hat dem Zivil- und Strafkläger A._____ die gerichtlich auf CHF 9'965.25 (inkl. MWSt 7.7% bis 31. Dezember 2023 von CHF 286.05 und inkl. MWSt 8.1% ab 1. Januar 2024 von CHF 446.90) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen. 3. 3.1. Mit durch seinen damaligen amtlichen Verteidiger eingereichten Berufungserklärung vom 8. November 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung freizusprechen. Er sei der mehrfachen Pornografie schuldig zu sprechen und dafür mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 140.00, unter Anrechnung von 4 Tagen Untersuchungshaft, zu bestrafen. Eventualiter sei er zusätzlich wegen sexueller Belästigung schuldig zu sprechen und dafür mit einer angemessenen Busse zu bestrafen. Weiter sei auf die Tätigkeitsverbote zu -8- verzichten, die Zivilklage des Privatklägers A._____ abzuweisen und festzustellen, dass der Privatkläger seine Parteikosten selbst zu tragen habe. Schliesslich seien ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Anklagegebühr zu 10% aufzuerlegen und die Verteidigungskosten, soweit sie nicht ohnehin vollständig auf die Staatskasse zu nehmen seien, lediglich im Umfang von 10% von ihm zurückzufordern. 3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 22. November 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 3 Jahren zu verurteilen. 4. Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte für das weitere Berufungsverfahren eine Wahlverteidigerin mandatiert hat. Der bisherige amtliche Verteidiger wurde aus seinem Amt entlassen. 5. Die Berufungsverhandlung fand am 23. Oktober 2025 statt. Der nunmehr freigewählt verteidigte Beschuldigte passte seine mit Berufungserklärung gestellten Anträge dahingehend an, als er den Eventualantrag auf Verurteilung wegen sexueller Belästigung und damit einhergehend die Ausfällung einer Busse zurückzog. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Nötigung, das Strafmass, die Tätigkeits- verbote, die Zivilklage des Privatklägers A._____ sowie die Kostenfolgen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen das Strafmass. In den übrigen nicht angefochtenen Punkten findet grundsätzlich keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich der Vorwürfe gemäss Anklageziffer I.1. der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] schuldig gesprochen. Gestützt auf die Aussagen von A._____ erachtete sie als erstellt, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 30. auf den 31. Oktober 2021 an seinem Wohnort in Q._____ dem damals 17- jährigen A._____ in sexueller Absicht ohne dessen Einwilligung die Schamhaare im Genitalbereich rasiert und hierzu mehrfach dessen Penis in die Hand genommen habe, dass der Beschuldigte daraufhin auf dem -9- Bett versucht habe, seinen Penis in den Anus von A._____ einzuführen, wobei es zum Kontakt zwischen dem Penis des Beschuldigten und dem Anus von A._____ gekommen sei, sowie dass der Beschuldigte in der Folge neben A._____ masturbiert habe (vorinstanzliches Urteil E. 2.3.2.9). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung freizusprechen (Berufungserklärung, S. 3; Plädoyer bzw. Berufungsbegründung, S. 1). 2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass A._____ an der C._____ Kantonsschule bis im Sommer 2021 vom Beschuldigten im Fach Wirtschaft und Recht unterrichtet wurde, dass der Beschuldigte sodann nicht mehr der Lehrer von A._____ war, da Letzterer die Promotion in die zweite Klasse nicht erreichte, dass zwischen dem Beschuldigten und A._____ ein Vertrauensverhältnis bestand und sie in den Sommerferien 2021 per WhatsApp in Kontakt standen, dass der Vater von A._____ auf dessen Vorschlag hin den Beschuldigten am 18. Oktober 2021 anfragte, ob Letzterer A._____ coachen könne, dass der Beschuldigte dem Coaching von A._____ zustimmte und dass sich A._____ am 30. Oktober 2021, gegen 17:00 Uhr, für ein erstes Coaching an den Wohnort des Beschuldigten begab. Sodann ist erstellt und unbestritten geblieben, dass A._____ und der Beschuldigte zusammen einen Zopf buken, den Französischtest von A._____ besprachen, gemeinsam das Abendessen zubereiteten und zu sich nahmen, der Beschuldigte und A._____ im Verlauf des Abends gemeinsam Alkohol konsumierten und dass A._____ von seinem Vater das Einverständnis erhielt, beim Beschuldigten zu übernachten. Weiter ist erstellt und unbestritten, dass A._____ und der Beschuldigte, nachdem A._____ das Einverständnis zur Übernachtung erhalten hatte, hochprozentigen Alkohol tranken, es A._____ schlecht wurde und er sich mehrfach übergeben musste. Schliesslich ist erstellt und unbestritten, dass A._____ in der Dusche landete, wobei ihm der Beschuldigte beim Ausziehen der Unterhose geholfen hatte, und es in der Dusche zu einer Intimrasur gekommen ist. Während A._____ ausgesagt hat, der Beschuldigte habe ihn in der Dusche im Intimbereich rasiert und dabei auch seinen Penis in die Hand genommen (Untersuchungsakten [UA] act. 630; act. 641; Gerichtsakten [GA] act. 849; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 17 und S. 21), bringt der Beschuldigte vor, A._____ habe sich selbst rasiert (UA act. 598; GA act. 862; Plädoyer der Verteidigung bzw. Berufungsbegründung, S. 12; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 40 f.). - 10 - 2.3. 2.3.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.3.2. Hinsichtlich des mit Blick auf den Vorwurf der sexuellen Nötigung massgeblichen Kerngeschehens liegen nur die Aussagen von A._____ sowie des Beschuldigten vor. Somit liegt eine klassische «Aussage gegen Aussage»-Situation vor, weswegen die Aussagen von A._____ sowie des Beschuldigten auf deren Glaubhaftigkeit zu überprüfen sind. 2.3.3. Das Obergericht erachtet es aufgrund der nachfolgend dargelegten Gründe als erstellt, dass der Beschuldigte in der Dusche den Intimbereich von A._____ rasiert und dabei dessen Penis angefasst bzw. in die Hand genommen hat. Abzustellen ist auf die konstanten, schlüssigen und glaubhaften Aussagen von A._____. Die zur Anklage erhobenen sexuellen Handlungen sollen sich in der Nacht vom 30. Oktober auf den 31. Oktober 2021 zugetragen haben. Noch am 31. Oktober 2021 hat sich A._____ seinem Vater, D._____, anvertraut (UA act. 631, act. 639, act. 663). Daraufhin gingen A._____ und sein Vater um ca. 16.00 Uhr zur Kantonspolizei und erstatteten Anzeige. A._____ wurde noch gleichentags durch die Polizei einvernommen (UA act. 626 ff.). Am 29. November 2021 (UA act. 636 ff.) wurde er abermals durch die Kantonspolizei einvernommen, wobei diese Einvernahme auf Video aufgezeichnet wurde, weshalb sie dem Obergericht nicht nur eine inhaltliche Würdigung seiner Aussagen ermöglicht, sondern auch optisch und im Originalton zeigt, wie er die Aussagen gemacht hat. Sodann wurde A._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 20. Juni 2024 und schliesslich an der Berufungsverhandlung am 23. Oktober 2025 einlässlich zur Sache befragt. A._____ hat während sämtlichen Einvernahmen konstant ausgesagt, er sei irgendwann – ohne zu wissen, wie er dorthin gelangt sei – mit dem - 11 - Beschuldigten in der Dusche gestanden und dieser habe ihn geduscht (UA act. 630, act. 633, act. 638 f., act. 641, act. 646; GA act. 849; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 17). Er sei geistig nicht richtig anwesend gewesen, weil er dermassen betrunken gewesen und es ihm schlecht gegangen sei (UA act. 630, act. 638 f., act. 641; GA act. 849; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 21). Er selbst sei nackt in der Dusche gewesen; ob der Beschuldigte Kleider getragen habe, wisse er nicht mehr (UA act. 638 f.; GA act. 849; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 17 und S. 20 f.). Der Beschuldigte habe ihm dann an den Genitalien die Haare abrasiert (UA act. 630, act. 638 f., act. 641; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 17 und S. 20) und seinen Penis angefasst (UA act. 646). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat A._____ mehrfach und nachdem er nochmals ausdrücklich auf die Straffolgen bei einer bewussten falschen Anschuldigung hingewiesen worden ist (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 21), bestätigt, sich ganz sicher zu sein, dass der Beschuldigte seinen Penis angefasst und in die Hand genommen habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 21). Weiter führte A._____ aus, er sei geschockt gewesen und habe weder etwas sagen noch sich dagegen wehren können (UA act. 638 f., act. 641, act. 646; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 20). Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb sich A._____ im damaligen Zeitpunkt in seinem Zustand in der Dusche des Beschuldigten selbst hätte rasieren wollen, zumal einerseits erstellt ist, dass er in jenem Zeitpunkt betrunken gewesen ist und sich vor dem Duschen mehrfach hat übergeben müssen, weshalb es ihm schlecht gegangen und daher generell fraglich ist, ob er in seinem Zustand überhaupt noch in der Lage gewesen wäre, sich selbst zu rasieren, was A._____ ausdrücklich verneint hat (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 21). Andererseits hat er glaubhaft ausgeführt, sich im Intimbereich nur selten rasiert zu haben (GA act. 852; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 21), weswegen nicht einleuchtet, weshalb er sich trotz seines als Folge des Alkoholkonsums angeschlagenen Zustands aus freien Stücken beim Beschuldigten zuhause und notabene mit einem nicht ihm gehörenden Rasierer hätte rasieren sollen. Diesbezüglich hat A._____ denn auch glaubhaft ausgesagt, dass eine Intimrasur das Letzte gewesen sei, was er in seinem Zustand gewollt habe. Er habe einfach gewollt, dass der Alkohol weggehe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 21). Entgegen dem Beschuldigten spricht der Umstand, dass A._____ hinsichtlich der konsumierten Alkoholmenge unterschiedliche Angaben gemacht hat und anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr wusste, ob der Beschuldigte für die Intimrasur einen Nassrasierer oder einen elektrischen Rasierer benutzt hat, ob er sich in der Dusche abgestützt hat, ob die Dusche während des Rasierens die ganze Zeit über gelaufen ist (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 20 bis S. 24; Plädoyer der Verteidigung bzw. Berufungsbegründung, S. 6 ff.), nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner - 12 - Aussagen zum Kerngeschehen. Welches die genaue Reihenfolge der konsumierten alkoholischen Getränke war und wieviel genau A._____ getrunken hat, ist nicht von entscheidender Bedeutung, zumal unbestritten geblieben ist, dass A._____ so viel getrunken hatte, dass ihm schlecht wurde und er sich mehrfach hat übergeben müssen. Ebenfalls nicht von entscheidender Bedeutung ist, was für ein Rasierer genau verwendet worden ist und in welcher genauen Position sich A._____ anlässlich der Intimrasur befunden hatte, zumal sich diesbezügliche Ungenauigkeiten einerseits mit dem alkoholbedingten Zustand von A._____ und andererseits mit dem Zeitablauf erklären lassen. A._____ hat glaubhaft ausgesagt, nicht an sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten interessiert oder dazu selbstbestimmt bereit gewesen zu sein und dass es auch gar nicht zu entsprechenden Gesprächen oder Andeutungen zwischen ihm und dem Beschuldigten gekommen ist (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 21 f.). Solches wird auch vom Beschuldigten nicht behauptet. Mithin hat es keinen Grund gegeben, sich gerade zu diesem Zeitpunkt im Intimbereich zu rasieren. Auch der Beschuldigte hatte keinen schlüssigen Grund für die Intimrasur von A._____ angeben können (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 40). Zusammengefasst liegt es komplett ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass sich A._____ aus freien Stücken selbst rasiert hat. 2.3.4. Weiter ist erstellt, dass A._____ nach der in der Dusche erfolgten Intimrasur ohne Kleider auf dem Bett des Beschuldigten gelandet ist. A._____ bringt vor, der Beschuldigte habe versucht, ihn anal zu penetrieren (UA act. 630 f.; act. 641 f.; GA act. 849; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 17 und S. 22 f.). Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, er habe lediglich die Beine von A._____ genommen, als dieser in der Ecke des Betts gelegen sei, und habe sie auf die Seite gedreht. Danach habe er A._____ zugedeckt (GA act. 862; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 41, Plädoyer der Verteidigung bzw. Berufungsbegründung, S. 11). Auch diesbezüglich ist auf die konstanten, schlüssigen und nachvoll- ziehbaren Aussagen von A._____ abzustellen. A._____ hat glaubhaft ausgesagt, er sei im Bett des Beschuldigten auf dem Rücken gelegen und der Beschuldigte sei auf den Knien gewesen (UA act. 641; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 22). Der Beschuldigte habe dann seine Beine nach oben auf seine Schultern gelegt, sodass diese in einer V-Position auf seinen Schultern positioniert gewesen seien – dies habe er eindeutig wahrgenommen – und habe versucht, mit dem Penis in seinen Anus einzudringen (UA act. 630 f., act. 641; GA act. 850; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 22 f.). Er habe den Penis des Beschuldigten - 13 - zwar nicht gesehen, habe diesen aber im Analbereich gespürt, wobei er auch gespürt habe, wie der Beschuldigte versucht habe, seinen Penis einzuführen (UA act. 641; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 22 f.). Er habe versucht, sich dagegen zu wehren, indem er seinen ganzen Körper – insbesondere seinen Afterbereich – angespannt und sich abgedreht habe (UA act. 630, act. 639, act. 641 f.; GA act. 850; Protokoll Berufungs- verhandlung, S. 23). Der Beschuldigte habe es daraufhin noch einmal versucht (UA act. 641; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 24). Er nehme nicht an, dass es dem Beschuldigten gelungen ist, mit seinem Penis einzudringen, da er am nächsten Tag keine Schmerzen gehabt habe, könne es aber aufgrund dessen, dass er während dieser Zeit zum Teil Blackouts gehabt habe, auch nicht gänzlich ausschliessen (UA act. 642; GA act. 850; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 23 und S. 26). Es könne auch sein, dass der Beschuldigte versucht habe, anstatt mit seinem Penis, mit seinem Finger in den After einzudringen. Diesbezüglich sei er sich nicht sicher, da er es nicht gesehen habe, nehme aber aufgrund der Position an, dass es sein Penis gewesen sei (UA act. 631, act. 641; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 24 und S. 26 f.). Gemäss den konstanten Schilderungen von A._____ hat der Beschuldigte zumindest versucht, anal in ihn einzudringen. Aufgrund der Schilderungen der Beinposition – die Beine waren in einer V-Position auf den Schultern des Beschuldigten positioniert, wobei sich A._____ diesbezüglich ganz sicher gewesen ist (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 24) – ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte versucht hat, mit seinem Geschlechtsteil und nicht mit seinem Finger anal in A._____ einzudringen, zumal der Beschuldigte für ein Einführen mit dem Finger weder vor A._____ hätte knien noch dessen Beine hätte auf seine Schultern nehmen müssen. Der Umstand, dass A._____ relativierend gesagt hat, er sei sich nicht sicher, ob der Beschuldigte mit seinem Penis oder seinem Finger in ihn habe eindringen wollen, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und zeigt vielmehr, dass er nicht bestrebt gewesen ist, den Beschuldigten übermässig zu belasten. Es lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, ob und wie weit der Beschuldigte mit seinem Penis eingedrungen ist. Jedenfalls steht aber fest, dass es zu entsprechenden Berührungen des Anus von A._____ gekommen ist. Auch wenn sich nicht ausschliessen lässt, dass es dem Beschuldigten tatsächlich gelungen ist, mit seinem Penis (ungeschützt) anal in A._____ einzudringen, weshalb sich A._____ aufgrund des Risikos einer HIV-Infektion u.a. einer wochenlangen medikamentösen Behandlung unterzogen hat, ist im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung zugunsten des Beschuldigten letztlich davon auszugehen, dass ihm ein anales Eindringen mit dem Penis in den After von A._____ nicht gelungen ist. - 14 - 2.3.5. Schliesslich ist für das Obergericht erstellt, dass sich der Beschuldigte nach dem versuchten analen Eindringen selbstbefriedigt hat. A._____ hat diesbezüglich konstant ausgesagt, er habe, nachdem er sich nach der versuchten analen Penetration auf die Seite abgedreht habe, ein schnelles Reiben gehört, weswegen er vermute, dass der Beschuldigte neben ihm onaniert habe (UA act. 642; GA act. 851; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 25 und S. 30). Der Beschuldigte habe «männliche Stöhn-Geräusche» von sich gegeben. Er glaube daher, dass der Beschuldigte neben ihm zum Samenerguss gekommen sei (UA act. 633, act. 642; GA act. 851). Auch wenn A._____ nichts gesehen und nur ein Reiben und Stöhnen gehört hat (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 25), liegt auf der Hand, dass sich der Beschuldigte selbstbefriedigt hat. Es ist aber nicht ersichtlich, dass A._____ dabei – wie es der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] erfordert – zur Duldung einer sexuellen Handlung genötigt worden wäre. A._____ hat denn auch ausgesagt, er selbst sei nicht in die Handlung des Beschuldigten involviert worden, der Beschuldigte habe nichts an ihm gemacht und sei auf der anderen Seite des Betts gewesen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 25). Demnach ist die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt gutzuheissen und er ist diesbezüglich vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freizusprechen. 2.3.6. Das Verhältnis zwischen A._____ und dem Beschuldigten war bis zu den obgenannten Vorfällen in der Nacht vom 30. Oktober auf den 31. Oktober 2021 sehr gut, was denn auch der Grund für ein Coaching beim Beschuldigten, den er als einen guten Lehrer empfunden und von dem er eine hohe Meinung hatte, war (UA act. 644; GA act. 847; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 16). Auch ist der Abend zuerst nach den Vorstellungen von A._____ verlaufen, ansonsten er seinen Vater kaum darum gebeten hätte, beim Beschuldigten übernachten zu dürfen. Mithin ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb A._____ dem Beschuldigten die obgenannten sexuellen Übergriffe vorwerfen sollte, wenn sich diese nicht zugetragen hätten. A._____ hat konstant, schlüssig und nachvollziehbar erklärt, dass er am nächsten Morgen zuerst nach Hause gekommen und nochmals schlafen gegangen sei, er danach duschen gegangen sei und versucht habe, für die anstehenden Prüfungen zu lernen. Er habe sich aber nicht konzentrieren können, da er aufgrund der Vorfälle der vergangenen Nacht zu traumatisiert gewesen sei. Er habe daraufhin versucht, sich mit Youtube- Videos und Gamen abzulenken, habe jedoch gemerkt, dass dies nicht funktioniere. Da seine Gedanken immer um das Vorgefallene gekreist seien, sei er zu seinem Vater ins Büro und habe es ihm dann gesagt (UA act. 631, act. 639; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 17 f.). - 15 - Diese Schilderung steht im Einklang mit den Aussagen von D._____, dem Vater von A._____. D._____ wurde am 21. Dezember 2021 (UA act. 655 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 20. Juni 2024 (GA act. 855 ff.) sowie in der Berufungsverhandlung am 23. Oktober 2025 (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 ff.) als Zeuge befragt. Dabei sagte er aus, A._____ sei am 31. Oktober 2021 um ca. 09:00 Uhr nach Hause gekommen und habe ihm um ca. 15:00 Uhr erzählt, dass der Beschuldigte ihn missbraucht habe. A._____ habe dabei geweint, am ganzen Körper gezittert und sei traumatisiert gewesen. Konkret habe A._____ erzählt, dass er zunächst mit Bier und später mit harten Spirituosen «alkoholisiert worden sei», sodass er so betrunken gewesen sei, dass er nichts mehr habe machen können und sich übergeben habe. Weiter habe A._____ erzählt, dass der Beschuldigte ihn geduscht und rasiert habe. Danach sei der Beschuldigte zusammen mit A._____ in sein Bett gelegen, wo er versucht habe, ihn anal zu penetrieren. D._____ habe dann mit A._____ das weitere Vorgehen besprochen und ihm gesagt, dass die Polizei und die Mediziner «nicht nett» mit ihm umgehen würden, wenn er den Beschuldigten anzeige, und dass dies für ihn schlimm werden würde. A._____ habe ihm geantwortet, dass ihn der Vorfall angewidert habe und es schlimm sei. Da A._____ gewollt habe, dass der Beschuldigte für das, was er ihm angetan habe, zur Rechenschaft gezogen werde, seien sie schliesslich zur Polizei gegangen (UA act. 663 f.; GA act. 855 ff., Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7 ff.). D._____ konnte zwar keine Angaben aus eigener unmittelbarer Wahrnehmung zum Kernvorwurf machen, doch stimmen seine Aussagen zu den Umständen, wie ihm A._____ von den sexuellen Übergriffen des Beschuldigten erzählt hat, mit den entsprechenden Aussagen von A._____ überein (vgl. UA 630 f. und 639; GA act. 854; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 18). Namentlich ist für das Obergericht erstellt, dass A._____ am Nachmittag des 31. Oktober 2021 aufgelöst und schockiert über das Verhalten des Beschuldigten war. Der Gemütszustand von A._____ am Nachmittag des 31. Oktobers 2021 und die Schilderung intimster Vorfälle seinem Vater gegenüber deuten darauf hin, dass die Aussagen von A._____ erlebnisbasiert sind. Dass A._____ das für ihn unangenehme und schambehaftete Gespräch mit seinem Vater nur aus Angst vor einer am nächsten Tag stattfindenden Prüfung gesucht und er deshalb eine Ausrede gebraucht habe, ist entgegen dem Beschuldigten (Plädoyer der Verteidigung bzw. Berufungsbegründung, S. 9), abwegig. 2.3.7. Zusammengefasst hat A._____, der über kein Motiv für eine falsche Anschuldigung verfügt, das Kerngeschehen der dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Übergriffe konstant, schlüssig und nachvollzieh- bar wiedergegeben. Es ist deshalb auf die glaubhaften Aussagen von A._____ abzustellen. - 16 - Demgegenüber erscheinen die bestreitenden Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen und abwegige Erklärungsversuche. Dies betrifft einerseits die Intimrasur, für welche der Beschuldigte keine schlüssige Erklärung hatte (siehe dazu oben). Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb A._____ nach dem Duschen nicht im dafür vorgesehenen Gästezimmer, sondern auf dem Bett des Beschuldigten gelandet ist. Diesbezüglich machte der Beschuldigte denn auch unterschiedliche Angaben. Während seiner Einvernahme vom 2. November 2021 sagte er aus, er habe den nackten A._____ ins Bett in seinem Schlafzimmer gebracht, indem er ihn seitlich leicht gehalten habe und dieser seinen Arm um seinen Kopf gelegt habe. Er habe A._____ dann in sein Bett gelegt und zugedeckt (UA act. 601). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er auf Nachfrage hin, weshalb er A._____ nicht wie angekündigt in das im WhatsApp-Chat und am Abend des 30. Oktober 2021 mehrfach angepriesene Gästebett (UA act. 600) gelegt habe, aus, es habe ein paar Sachen darauf gehabt und es habe rasch gehen müssen (GA act. 867). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte schliesslich im Widerspruch zu seiner früheren Aussage aus, er habe gar nicht gewusst, wo sich A._____ hingelegt habe, da er selbst noch mit der Reinigung des Badezimmers beschäftigt gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 41). Entgegen diesen Aussagen des Beschuldigten ist erstellt, dass sich auf dem Gästebett lediglich einige Unterlagen sowie ein Medizinball befunden haben, die mit wenigen Handgriffen innert Sekunden weggeräumt gewesen wären (UA act. 112 f.). Sodann leuchtet nicht ein, weshalb A._____ nach der Dusche unbekleidet geblieben ist und ihm der Beschuldigte nicht ein Pyjama oder eigene Unterwäsche zur Verfügung gestellt hat, wenn die Unterhose – wie der Beschuldigte geltend macht – beim Erbrechen verschmutzt worden ist. 2.3.8. Nach dem Gesagten ist für das Obergericht bei einer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung gestützt auf die konstanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von A._____ zum Kerngeschehen, welche durch die Aussagen des Zeugen D._____ gestützt werden, erstellt, dass der Beschuldigte in der Dusche den Intimbereich von A._____ rasiert hat, wobei er auch dessen Penis in die Hand genommen hat, und dass er sodann auf seinem Bett versucht hat, mit seinem Penis anal in A._____ einzudringen. 2.4. 2.4.1. Der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis am 30. Juni 2024 geltenden Fassung] macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, - 17 - Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Als «beischlafsähnliche Handlungen» im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] gelten solche Verhaltensweisen, bei denen das (primäre) Geschlechtsteil einer der beteiligten Personen mit dem Körper der anderen Person in enge Berührung kommt, was unter anderem beim Einführen des männlichen Gliedes in den Anus der Fall ist (BGE 86 IV 177). Unter «andere sexuelle Handlungen» fallen beispielsweise das Einführen von Gegenständen in den Anus und das Berühren des nackten männlichen Geschlechtsteils. Entscheidend ist, dass die Handlung für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 7.7). 2.4.2. Die sexuellen Nötigungstatbestände verbieten den Angriff auf die sexuelle Freiheit. Sie gelten als Gewaltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen. Dabei stellt aber die Tatbestands- variante des «Unter-psychischen-Druck-Setzens» klar, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Eine Tatbestandsmässigkeit setzt aber in jedem Fall voraus, dass unter den konkreten Umständen das Nachgeben des Kindes oder Jugendlichen verständlich erscheint. Es muss für die Erfüllung des Tatbestands durch den Täter eine «tatsituative Zwangssituation» nachgewiesen sein (BGE 131 IV 107 E. 2.2 und 2.4, je mit Hinweisen). Die Intensität des psychischen Drucks ist dann mit jener der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbar und somit hinreichend hoch, wenn der Druck derart ist, dass vom Opfer angesichts der konkreten Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse kein (weiterer) Widerstand erwartet werden kann bzw. ein solcher unzumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.2.5.1). 2.4.3. Der Beschuldigte hat A._____ in der Dusche im Intimbereich rasiert, hierzu dessen Penis angefasst und in die Hand genommen. Dies ist vor dem Hintergrund, dass A._____ weder generell noch in seinem erheblich alkoholisierten Zustand, der für den Beschuldigten eindeutig erkennbar gewesen ist, an einer homosexuellen Handlung mit dem Beschuldigten interessiert gewesen ist (siehe dazu oben; der Beschuldigte ist zudem eigener Aussage zufolge nicht davon ausgegangen, dass A._____ homosexuell ist, UA act. 603) – unzweifelhaft als sexuelle Handlung zu qualifizieren, welche gegen den erkennbaren Willen von A._____ erfolgt ist. Der Beschuldigte hat sodann in seinem Bett versucht, mit seinem Penis in - 18 - den Anus von A._____ einzudringen. Die versuchte Penetration mit dem Penis ist als versuchte «beischlafsähnliche Handlung» zu qualifizieren. A._____ hat sich aufgrund seines alkoholisierten Zustands, den sich der Beschuldigte zunutze machte, und dem Umstand, dass er sich für das Coaching und die Übernachtung im Haus des Beschuldigten aufgehalten hat, für den Beschuldigten augenscheinlich erkennbar in einer derart ausweglosen Situation gewähnt, dass A._____ nachvollziehbar keine Möglichkeit gesehen hat, sich gegen die ihn überraschenden und schockierenden sexuellen Übergriffe durch den Beschuldigten zu wehren, zumal es sich beim Beschuldigten, seinem ehemaligen Lehrer, aufgrund dessen Rolle als «Coach» für A._____ um eine Autoritätsperson handelte und er zudem nicht wusste, zu was der Beschuldigte noch in der Lage sein würde. Mithin hat sich A._____ in einer vom Beschuldigten bewusst geschaffenen tatsituativen Zwangssituation befunden, so dass er sich gegen die sexuellen Übergriffe durch den Beschuldigten nicht wehren konnte und ihm eine eigentliche Abwehr – mit Ausnahme des Abdrehens auf dem Bett, wie es A._____ auch getan hat – nicht zumutbar gewesen ist, was sich der Beschuldigte vorsätzlich zunutze machte. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich der Intimrasur und der versuchten analen Penetration der mehrfachen (versuchten) sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] schuldig gemacht. Damit erweist sich seine Berufung in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen (versuchten) sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] (Anklageziffer I.1.) und – was im Berufungs- verfahren unangefochten geblieben ist – der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] (Anklageziffer I.2.) schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die sexuellen Nötigungen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten bei einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt vollziehbaren Anteil von 1 ½ Jahren bei einer Probezeit von 3 Jahren, und für die mehrfache Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 140.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. - 19 - Der Beschuldigte hat mit Berufung – ausgehend von dem von ihm beantragten Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigungen – für den von ihm anerkannten Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie eine Bestätigung der vorinstanzlich ausgesprochenen Geldstrafe beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Anschlussberufung beantragt, der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen. 3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Per 1. Juli 2024 ist das teilrevidierte Sexualstrafrecht in Kraft getreten. Art. 189 StGB wurde insoweit geändert, als die Nötigung zur Duldung einer beischlafsähnlichen Handlung nunmehr unter den Tatbestand der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 2 StGB fällt und mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen ist. Demgegenüber galt diese tatbestandsmässige Handlung bis am 30. Juni 2024 als sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB, welche mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen war. Dementsprechend ist die Strafe für die sexuellen Nötigungen gestützt auf Art. 189 Abs. 1 StGB in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung zu bestimmen, da sich das im Tatzeitpunkt geltende Recht als milder erweist («lex mitior», Art. 2 Abs. 2 StGB). 3.4. Die Tatbestände der sexuellen Nötigung und des Besitzes kinderporno- grafischer Aufnahmen zum eigenen Konsum sehen als Sanktion alternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Wie zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte – bei isolierter Betrachtung – hinsichtlich der (versuchten) sexuellen Nötigungen aufgrund der jeweiligen Schwere des Verschuldens zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen. Die von der Vorinstanz für die mehrfache Pornografie ausgesprochene Geldstrafe ist mit Berufung nicht und mit Anschlussberufung nur in Bezug auf die Strafart angefochten worden. Entgegen der Staatsanwaltschaft wirkt sich eine Geldstrafe nicht ungenügend präventiv auf den Beschuldigten aus, nur - 20 - weil er eine Vorstrafe aufweist (vgl. Strafregisterauszug: Verurteilung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12. Dezember 2013 wegen versuchter sexueller Handlungen mit einem Abhängigen und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 240.00 und einer Busse von Fr. 1'500.00), zumal es dabei nicht um Pornografie gegangen ist. 3.5. 3.5.1. Hinsichtlich der mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden teilweise versuchten sexuellen Nötigungen gemäss Art. 189 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] ist die Einsatzstrafe – qua Schwere – für die versuchte anale Penetration von A._____ festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: 3.5.2. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung schützt die sexuelle Freiheit resp. das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2; BGE 122 IV 97 E. 2b; BGE 119 IV 309 E. 7a). Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Der Beschuldigte kniete in der Nacht vom 30. Oktober 2021 auf den 31. Oktober 2021 auf seinem Bett vor dem auf dem Rücken liegenden A._____, zog dessen Beine nach oben, platzierte sie auf seinen Schultern und versuchte, ihn mit seinem Penis anal zu penetrieren. Die (vollendete) anale Penetration ist im weiten Spektrum aller möglichen Handlungen eine der schwerwiegendsten Formen der sexuellen Nötigung mit entsprechend sehr hoher Eingriffsintensität. Das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von A._____ und seine sexuelle Integrität sind dadurch erheblich tangiert worden. Als Erwachsener sowie ehemaliger Lehrer und im Tatzeitpunkt «Coach» von A._____ lag es in besonderem Masse an ihm, die sexuelle Integrität des damals noch minderjährigen A._____ zu wahren und nicht zu verletzen. Dennoch hat er sich bewusst dagegen entschieden und dabei sowohl das von A._____ als auch dessen Eltern in ihn gesetzte Vertrauen skrupellos ausgenutzt. Dennoch ist die Art und Weise bzw. die - 21 - Verwerflichkeit der Tatbegehung nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands in Form der Ausnutzungen einer tatsituativen Zwangssituation hinausgegangen, was sich deshalb nur leicht verschuldenserhöhend auswirken kann. Dass der Beschuldigte darüber hinaus keine Gewalt angewendet hat, kann sich nicht verschuldens- mindernd auswirken; vielmehr ist das Ausbleiben eines zusätzlich verschuldenserhöhenden Umstands neutral zu berücksichtigen. Der sexuellen Nötigung ist eine (rein) sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten hätten einschränken können, zumal A._____ keinerlei Interessen an homosexuellen Handlungen gezeigt hatte. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das sexuelle Selbstbestimmungsrecht und die sexuelle Integrität von A._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt wäre unter Berücksichtigung des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen sexueller Nötigungen für die vollendete sexuelle Nötigung von einem mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Nachdem es bei einem Versuch geblieben ist, ist eine Strafminderung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). A._____ wurde eineinhalb Tage nach der Tat rechtsmedizinisch untersucht. Dabei konnten keine Verletzungen am Anus festgestellt werden und A._____ schilderte auch keine Symptome, die auf Verletzungen des Afters oder des Enddarms hätten schliessen können (UA act. 405; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 23). Dem Beschuldigten ist das anale Eindringen jedoch nur deshalb nicht gelungen, weil sich A._____ soweit möglich angespannt und sich sodann abgedreht hat. Mithin hat der Beschuldigte nur deshalb von A._____ abgelassen, weil er gemerkt hat, dass ihm das Eindringen aufgrund der Position von A._____ nicht gelingen würde. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den Versuch im Umfang von einem Jahr Freiheitsstrafe strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Demgemäss ist die Einsatzstrafe auf 3 Jahre festzusetzen. - 22 - 3.5.3. Diese Einsatzstrafe ist für die weitere sexuelle Nötigungshandlung – die Intimrasur und das damit einhergehende Anfassen des Penis von A._____ –, für welche bei isolierter Betrachtung ebenfalls eine Freiheitsstrafe als Einzelstrafe auszufällen ist, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Selbst wenn die Rasur des Intimbereichs einer anderen Person bei isolierter Betrachtung nicht zwingend sexuell motiviert sein muss, stellen die hierfür nötigen Berührungen des Penis von A._____ durch den Beschuldigten im Gesamtkontext seiner späteren Handlungen eine erhebliche Beeinträchtigung der sexuellen Freiheit und Selbstbestimmung von A._____ dar. Hinzu kommt, dass die gegen den Willen von A._____ erfolgte Rasur seines Intimbereichs ihn auch optisch und haptisch mindestens für mehrere Tage an die sexuellen Übergriffe durch den Beschuldigten erinnert haben. Was im Übrigen die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten, seine Beweggründe und das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann auf die bereits im Rahmen der Einsatzstrafe erfolgte Begründung ver- wiesen werden. Nach dem Dargelegten ist hinsichtlich der Rasur des Intimbereichs von A._____ und den damit einhergehenden Berührungen seines Geschlechtsteils bei einer Einzelbetrachtung von einem in Relation zum Strafrahmen gerade noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist einerseits zu berücksichtigen, dass insofern ein gewisser Zusammenhang zwischen den beiden sexuellen Nötigungs- handlungen besteht, als sie in der gleichen Nacht zum Nachteil des gleichen Opfers begangen wurden. Selbstredend ist es jedoch nicht einerlei, ob es gegenüber A._____ zu einer oder mehreren sexuellen Nötigungen gekommen ist, zumal aufgrund der unterschiedlichen Natur und des zeitlichen Abstands der sexuellen Handlungen eine natürliche Handlungseinheit entfällt. Der Beschuldigte hat den Vorsatz hinsichtlich der einzelnen sexuellen Handlungen von Neuem anhand der sich ihm bietenden Möglichkeiten gefasst. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe für die mit der Rasur des Intimbereichs einhergehende sexuelle Nötigung von A._____ um 6 Monate auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.5.4. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: - 23 - Der Beschuldigte ist u.a. im einschlägigen Bereich vorbestraft, was sich grundsätzlich straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12. Dezember 2013 wegen versuchter sexueller Handlungen mit einem Abhängigen und einer Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tages- sätzen à Fr. 240.00 und einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Offensichtlich hat er keine genügenden Lehren aus dieser Vorstrafe gezogen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Strafbefehl nunmehr bereits mehr als zehn Jahre zurückliegt und aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird und die Vorstrafe deshalb nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4). Die Vorstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe kann vorliegend somit nur sehr leicht straferhöhend berücksichtigt werden. Der Beschuldigte hat die Vorwürfe betreffend die sexuellen Nötigungen zum Nachtteil von A._____ von Beginn an bestritten, was zwar sein Recht ist, da er sich nicht selbst belasten muss (Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer jedoch nicht geständig ist, kann auch nicht reuig und einsichtig sein, weshalb unter diesem Titel hinsichtlich der auszusprechenden Freiheitsstrafe keine Strafminderung vorzunehmen ist. Aus den sonstigen persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der Beschuldigte ist 59 Jahre alt, ledig und kinderlos. Er ist beruflich in der Erwachsenenbildung und im technischen Bereich tätig. Der Umstand, dass gegen den Beschuldigten ein lebenslängliches Tätigkeits- verbot auszusprechen ist (vgl. unten), ist nicht strafmindernd zu berück- sichtigen (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.11). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt wird, führt nicht zu einer erhöhten Straf- empfindlichkeit, hat doch die Rechtsprechung wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Auch wenn die negativen Faktoren leicht überwiegen, rechtfertigt es sich bei einer Gesamt- betrachtung, die Täterkomponente insgesamt knapp neutral zu berücksichtigen. - 24 - 3.5.5. Bei einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die ausgestandene Untersuchungshaft von 4 Tagen (1. November 2021 bis 4. November 2021) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 3.6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 3 ½ Jahren und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 140.00, d.h. Fr. 4'200.00, mit einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen. Damit erweist sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft als begründet. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot angeordnet. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung – ausgehend von den von ihm beantragten Freisprüchen – die Aufhebung der Anordnung eines Tätigkeitsverbots (Berufungserklärung, S. 3). 4.2. Wird ein Täter u.a. wegen sexueller Nötigung an einem minderjährigen Opfer und Pornografie, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. c und d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch u.a. dann nicht abgesehen werden, wenn der Täter wegen einer qualifizierten Anlasstat verurteilt worden ist, worunter u.a. der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB [in der Fassung vor Revision des Sexualstrafrechts] gehört (Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB). Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil u.a. der sexuellen Nötigung zum Nachteil von A._____ und somit einem im Tatzeitpunkt minderjährigen Opfer schuldig gesprochen. Da er damit wegen einer qualifizierten - 25 - Anlasstat verurteilt wird, darf bereits aus diesem Grund von einem Tätigkeitsverbot nicht abgesehen werden (Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB). Dem Beschuldigten ist somit gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. c und lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. 4.3. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten zudem gestützt auf Art. 67 Abs. 1 StGB für die Dauer von 5 Jahren jede Tätigkeit als Lehrer, Dozent, Coach und dergleichen für junge Erwachsene im Alter von 18 bis 25 Jahren verboten (vorinstanzliches Urteil, S. 31 f.). Auch diesbezüglich beantragt der Beschuldigte mit Berufung – ausgehend von den von ihm beantragten Freisprüchen – die Aufhebung der Anordnung eines Tätigkeitsverbots (Berufungserklärung, S. 3). Die Vorinstanz verkennt, dass die in Art. 67 Abs. 3 StGB aufgeführte Katalogtat der sexuellen Nötigung nur dann als Anlasstat für die Anordnung eines allgemeinen Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 1 StGB infrage kommt, sofern sie nicht an einem minderjährigen Opfer begangen worden ist. Da dies vorliegend aber der Fall ist – A._____ war zum Tatzeitpunkt minderjährig – fehlt es für die Anordnung eines allgemeinen Tätigkeitsverbots betr. junge Erwachsene im Alter von 18 bis 25 Jahren an einer Anlasstat. Somit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet und es ist von einem Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB abzusehen. 5. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, A._____ Fr. 255.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. Dezember 2021 als Schadenersatz sowie eine Genugtuung von Fr. 12'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Oktober 2021 zu bezahlen. Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Zivilklage, eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen (Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 17; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 45). Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 12'000.00 erscheint unter Berücksichtigung dessen, dass es hinsichtlich der analen Penetration bei einem Versuch geblieben ist, eher hoch, jedoch noch im gerichtlichen Ermessen liegend. Da der Beschuldigte die zugesprochene Genugtuung in Bezug auf ihre Höhe aber ohnehin nicht genügend substanziert bestritten hat, ist nicht weiter darauf einzugehen bzw. es kann – auch hinsichtlich des vorinstanzlich zugesprochenen Schadenersatzes von Fr. 255.70 – auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden - 26 - (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal im Adhäsionsprozess die Dispositions- wie auch die Verhandlungsmaxime gilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2025 vom 10. September 2025 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 6. 6.1. 6.1.1. Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass er betreffend das Onanieren vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freigesprochen und kein allgemeines Tätigkeitsverbot angeordnet wird. Es handelt sich dabei jedoch um vergleichsweise untergeordnete Punkte und das Urteil des Bezirksgerichts wird nur unwesentlich zu Gunsten des Beschuldigten abgeändert, zumal der Beschuldigte hinsichtlich der versuchten analen Penetration der versuchten sexuellen Nötigung schuldig gesprochen wird und das ihm vorgeworfene Onanieren in unmittelbarem Anschluss daran und damit in einem engen und direkten Zusammenhang dazu erfolgt ist. Im Übrigen ist die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der auszu- sprechenden Freiheitsstrafe gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 2 lit. b StPO). 6.1.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren für seine freigewählte Verteidigerin selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 e contrario). 6.1.3. Der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Oliver Bulaty, ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine Honorarnote vom 5. Juni 2025 mit Fr. 1'476.70 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten, der sich in günstigen finanziellen Verhältnissen befindet und namentlich über erhebliche Vermögenswerte (u.a. eine Liegenschaft in Q._____) verfügt, sofort zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.1.4. Der Beschuldigte unterliegt im Verhältnis zum Privatkläger A._____ mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf der sexuellen Nötigung betreffend - 27 - das angeklagte Onanieren, was jedoch einen untergeordneten Punkt betrifft. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger gestützt auf die von seiner freigewählten Vertreterin eingereichten Kostennote für die notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3'130.45 zu bezahlen (Art. 433 StPO; § 9 Abs. 1, Abs. 2bis und Abs. 3 AnwT). 6.2. 6.2.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten zu tragen, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird er nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Er kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammen- hang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhalts- komplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wird zwar vom Vorwurf der sexuellen Nötigung betreffend das angeklagte Onanieren freigesprochen. Dieser Vorwurf steht aber in einem engen und direkten Zusammenhang zum Vorwurf der versuchten analen Penetration, hinsichtlich welchem ein Schuldspruch erfolgt und von einem einheitlichen Sachverhaltskomplex auszugehen ist. Da auf den freisprechenden Punkt keine ausscheidbaren Mehrkosten entfallen sind, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten (inkl. Anklagegebühr) vollumfänglich aufzuerlegen. 6.2.2. Die dem ehemaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechts- anwalt Oliver Bulaty, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung in der Höhe von Fr. 26'634.85 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 25'450.15 sofort zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Differenzbetrag von Fr. 1'184.70 ist im Zusammenhang mit der Anklageeinreichung bei einem örtlich unzuständigen Bezirksgericht angefallen und wurde von der Vorinstanz zu Recht definitiv auf die Staatskasse genommen, was mit - 28 - Berufung nicht angefochten worden ist und worauf nicht zurückzukommen ist. 6.2.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger gestützt auf die von seiner Rechtsvertreterin eingereichte Kostennote für die notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'965.25 zu bezahlen, was mit Berufung nicht angefochten worden ist, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird in Bezug auf das angeklagte Onanieren vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen (versuchten) sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung], teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB [in Rechtskraft erwachsen]. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 140.00, d.h. Fr. 4’200.00, Probezeit 2 Jahre, [in Rechtskraft erwachsen] verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 4 Tagen (1. November 2021 bis 4. November 2021) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. - 29 - 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. c und lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach vorgängiger Bezahlung der Kosten für die Löschung der inkriminierten Daten bzw. irreversibler Rücksetzung des iPhones herausgegeben: - Mobiltelefon Apple iPhone 11 Pro, inklusive Schutzhülle (Asservat 1) - Harddisk 3.5 Western Digital 640 GB (Asservat 16) Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausverlangt oder die anfallenden Kosten nicht bezahlt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 5.2. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten herausgegeben: - PC Miditower Acer, schwarz, 2021-088-03 (Asservat 16) - Fixleintuch ab Bett Schlafzimmer, blau (Asservat 3) - Bettbezug ab Bett Schlafzimmer, rot mit asiatischen Schriftzeichen (Asservat 33) - Kissenbezug ab Bett Schlafzimmer, rot mit asiatischen Schriftzeichen (Asservat 33, Teil 1/2) - Kissenbezug ab Bett Schlafzimmer, rot mit asiatischen Schriftzeichen (Asservat 33, Teil 2/2) - Rasierer aus Duschkabine (Asservat 9) - Rasierklinge aus Abfalleimer Badezimmer (Asservat 10) - Rasierklinge aus Abfalleimer Badezimmer (Asservat 11) - Rasierer aus Besucher Badezimmer (Asservat 12) - Rasierklinge ab Ablage Lavabo Badezimmer (Asservat 13) Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils abgeholt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachge- mässen Verfügungen. 5.3. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Privatkläger A._____ herausgegeben: - Unterhose, Socken, Hose, T-Shirt und Kapuzenpullover von A._____ (Asservat 21) - 30 - Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils abgeholt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachge- mässen Verfügungen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 255.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. Dezember 2021 als Schadenersatz und Fr. 12'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 7.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Oliver Bulaty, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'476.70 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten sofort zurückgefordert. 7.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für seine notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'130.45 zu bezahlen. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 16'090.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'350.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Oliver Bulaty, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 26'634.85 auszurichten. Diese Entschädigung wird im Umfang von Fr. 25'450.15 vom Beschuldigten sofort zurückgefordert. Im Umfang von Fr. 1'184.70 wird die Entschädigung definitiv vom Staat getragen. - 31 - 8.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für seine notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'965.25 zu bezahlen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 32 - Aarau, 23. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Eichenberger