1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 SVG. - 12 - 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Dem Beschuldigten werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'762.90 (inkl. Anklagegebühr) und die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 auferlegt.