8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist nach dem Dargelegten abzuweisen. Entsprechend sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (§ 15 GebührD) aufzuerlegen. 8.2. Der Beschuldigte hat bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: