Die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr zuzüglich Auslagen werden vom Beschuldigten nicht beanstandet. Mit Blick darauf und da deren Höhe im Gebührenrahmen liegt (§ 14 Abs. 1 und 29 GebührD), kann auf weitere Ausführungen dazu verzichtet werden. 7.3. Der Beschuldigte hat nach dem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).