Art. 422 Abs. 1 StPO unterscheidet zwischen Gebühren und Auslagen, die zusammen die Verfahrenskosten bilden. Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Nach § 15 Abs. 1bis VKD, der betreffend das Vorverfahren anwendbar ist (§ 29 GebührD), beträgt die Gebühr für Anklagen einschliesslich des Vorverfahrens Fr. 300.00 bis Fr. 15'000.00. Die Anklagegebühr ist eine Kausalabgabe, weshalb sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen muss (BGE 141 I 105 E. 3.3.2; 133 V 402 E. 3.1; je mit Hinweisen).