7.2. 7.2.1. Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO, der Art. 423 StPO vorgeht, trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wird, wie angeklagt verurteilt. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten somit zu Recht die Verfahrenskosten auferlegt (entgegen dem Beschuldigten: Berufungserklärung S. 1). 7.2.2. Der Beschuldigte erachtet die Anklagegebühr von Fr. 900.00 als zu hoch (Berufungserklärung S. 1).