6.4. Die für die Busse von Fr. 400.00 von der Vorinstanz festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen ist korrekt (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 14 zu Art. 106 StGB) und wurde im Übrigen auch nicht weiter beanstandet. - 10 - 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).