Gleichwohl ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Busse im Ergebnis nicht willkürlich hoch ist. Aufgrund der vorinstanzlichen Feststellungen ist zwar davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht über viel Geld verfügt. Die Busse von Fr. 400.00, die im untersten Bereich des Strafrahmens (bis Fr. 10'000.00) liegt, ist jedoch bei einem leichten Verschulden (nicht sehr leichten Verschulden) und den im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bekannten finanziellen Verhältnissen, zu denen der Beschuldigte keine Auskunft erteilen wollte (vgl. GA 14 f.), nicht als unangemessen und damit willkürlich hoch einzustufen.