6.3.4. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Faktoren hinsichtlich der Strafzumessung – auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (keine Berufstätigkeit, kein nennenswertes Vermögen) – festgestellt. Sie erachtete die Täterkomponente und dabei die finanziellen Verhältnisse als neutral mit Blick auf das Verschulden. Das ist nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung der Busse hätte sie jedoch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten abschliessend einbeziehen müssen. Gleichwohl ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Busse im Ergebnis nicht willkürlich hoch ist.