Dem Beschuldigten wäre es jedoch ein Leichtes gewesen, die zulässige Geschwindigkeit einzuhalten. Die Täterkomponente wirke sich neutral auf das Verschulden aus. Der Beschuldigte sei ledig, habe keine Kinder, sei nicht berufstätig und habe kein nennenswertes Vermögen. Anzeichen für eine besondere Strafempfindlichkeit lägen nicht vor. Der Umstand, dass der Beschuldigten nicht geständig sei, habe keine Auswirkungen auf die Höhe der Strafe. Das Tatverschulden werde als leicht gewertet, weshalb eine Busse von Fr. 400.00 angemessen sei.