6.3.3. Die Vorinstanz (E. 5.3 S. 14 f.) erwog zur Tatkomponente, dass das geschützte Rechtsgut, nämlich die Verkehrssicherheit und im abstrakten Sinne Leib und Leben, lediglich abstrakt gefährdet worden seien. Nichtsdestotrotz habe der Beschuldige die zulässige Geschwindigkeit deutlich überschritten und damit insbesondere innerorts das Risiko, auf eine plötzlich auftretende Gefahr nicht mehr rechtzeitig reagieren zu können, geschaffen. Der Beschuldigte habe fahrlässig gehandelt und nicht mutwillig gegen die Verkehrsregeln verstossen. Dem Beschuldigten wäre es jedoch ein Leichtes gewesen, die zulässige Geschwindigkeit einzuhalten.