Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). Insbesondere sind bei der Täterkomponente auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten bei der Festsetzung der Busse einzubeziehen (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 33 zu Vor Art. 103 StGB).