Wie die Vorinstanz (E. 5.2.3 S. 13 f.) zutreffend darlegte, ergibt sich aus Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 StGB, dass der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.00 beträgt. Damit liegt eine gesetzliche Grundlage für die hier ausgesprochene Busse von Fr. 400.00 vor. Daran ändert nichts, dass der Strafrahmen einen grossen Ermessensspielraum offenlässt. Es ist zudem nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz alsdann als Orientierungshilfe Bezug auf Strafbefehlsrichtlinien nahm, kann dies doch einer rechtsgleichen Behandlung dienen, wenn – wie es die Vorinstanz anschliessend tat – die im Einzelfall verschuldensbestimmenden Umstände gewürdigt werden.