5.5. Zusammenfassend kann festhalten werden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht willkürlich oder anderweitig rechtsfehlerhaft festgestellt hat. Gestützt darauf verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten wegen einer Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 SVG. Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des festgestellten Sachverhalts wird auf die vorinstanzliche Erwägung 4 (S. 12 f.) verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO), nachdem der Beschuldigte dagegen keine Rügen vorgetragen hat. 6. 6.1. Die Vorinstanz (E. 5 S. 13 ff.) verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 400.00. -8-