Vielmehr hat sie, nachdem das Fahrzeug nicht von einer Frau gefahren worden sei, andere mögliche Täter ausgeschlossen, weil das fragliche Fahrzeug gemäss den Angaben des Beschuldigten einzig von ihm und seiner Mutter gefahren werde (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.5 S. 11 f.; GA act. 16). Damit hat die Vorinstanz die Umstände, welche für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen, nachvollziehbar dargelegt. Ihre Beweiswürdigung, wonach der Beschuldigte das Fahrzeug im Tatzeitpunkt gelenkt hat, ist überzeugend und hält einer Willkürüberprüfung ohne Weiteres stand.