Mit einer Vergrösserung eines Bildausschnitts wird ein Beweismittel nicht in unzulässiger Weise bearbeitet. Die Beweiskraft wird dadurch nicht beeinträchtigt. Die Vorinstanz hat sodann nicht nur auf die Ähnlichkeit zwischen dem äusseren Erscheinungsbild des Beschuldigten und den Fotoaufnahmen verwiesen. Vielmehr hat sie, nachdem das Fahrzeug nicht von einer Frau gefahren worden sei, andere mögliche Täter ausgeschlossen, weil das fragliche Fahrzeug gemäss den Angaben des Beschuldigten einzig von ihm und seiner Mutter gefahren werde (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.5 S. 11 f.;