5.4. Der Beschuldigte bringt schliesslich hinsichtlich seiner Täterschaft vor, das Radarfoto sei vergrössert worden, womit am Beweismittel herumgedoktert worden sei. Das Bild zeige ihn zudem nicht mit absoluter 100%iger Sicherheit, habe die Vorinstanz doch nur festgehalten, dass ihm die Person auf dem Foto gleiche (Berufungserklärung S. 4).