Der Beschuldigte verkennt damit, dass eine Radarmessung nach Abzug der Sicherheitstoleranz den Beweis für die gefahrene Mindestgeschwindigkeit des kontrollierten Fahrzeugs erbringt. Mit seinen allgemeinen Ausführungen vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz willkürlich oder anderweitig rechtswidrig auf die Geschwindigkeitsmessung abgestellt hat und damit von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h ausgegangen ist.