Der Beschuldigte wendet dagegen ein, die von der Vorinstanz aufgeführten Umstände änderten nichts daran, dass Radarmessungen fehlerhaft sein können. Mit den anerkannten Messunsicherheiten (bzw. -toleranzen) werde eingeräumt, dass solche Messungen (besser Schätzungen) nicht genau und verlässlich seien. Sie stellten keinen Beweis dar (Berufungserklärung S. 4). -7-