5.3. Die Vorinstanz erachtete nach Abzug der Sicherheitstoleranz eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h als ausgewiesen (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.5 S. 11). Sie nahm insbesondere auf die polizeiliche Bilddokumentation, das Messprotokoll, das Ausbildungszertifikat des Messbeamten sowie das im Tatzeitpunkt gültige Eichzertifikate des Radarmessgeräts Bezug (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.1 S. 8) und hielt alsdann fest, dass keine objektiven Anzeichen bestünden, wonach die Messung fehlerhaft erfolgt sei (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.4.2.3 S. 11).