Wie aus den Eingaben des Beschuldigten zudem geschlossen werden kann, wusste er aufgrund dieser Angaben, wie sie auch in der Anklage aufgeführt sind, wo die Radarmessung stattgefunden hat. Ansonsten hätte er – vor Akteneinsicht (UA act. 30) – in seiner Einsprache vom 25. Juni 2024 (UA act. 24 f.) gegen den Strafbefehl vom 19. Juli 2024 (UA act. 21 f.) nicht gewusst, dass diese Messung sogleich nach einem Kreisel erfolgt war (vgl. GA act. 16). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschuldigten zum Nachteil gereicht und wird von diesem auch nicht geltend gemacht, dass der Standort der Radarmessung durch ihn und das Gericht nachträglich nicht weiter überprüft werden kann.