Die Vorinstanz (E. 3.3.4.2.3 S. 11) hielt diesem Einwand zu Recht entgegen, der Standort der Radarmessung ergebe sich aus den Untersuchungsakten. Diesen liegt nämlich das Messprotokoll der Stadtpolizei Baden mit Fotos bei, wonach die Geschwindigkeitskontrolle an der Breitenstrasse in Würenlingen erfolgt ist (UA act. 11), und die konkret hier strittige Radarkontrolle an diesem Ort kann anhand der Bildaufnahmen plausibilisiert werden (UA act. 9). Wie aus den Eingaben des Beschuldigten zudem geschlossen werden kann, wusste er aufgrund dieser Angaben, wie sie auch in der Anklage aufgeführt sind, wo die Radarmessung stattgefunden hat.