5. 5.1. Der Beschuldigte bestreitet die vorinstanzlichen Ausführungen (E. 3.3.4.1 S. 9 f.), dass die massgebenden Bestimmungen von den zuständigen Behörden erlassen wurden und insoweit verfassungsmässig sind, nicht (vgl. Berufungserklärung S. 5 Mitte). Darauf kann daher verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte macht jedoch erneut geltend, (nicht bzw. nicht gut erkennbare) "Radarfallen", womit der Staat arglistig versuche, sich zu bereichern, seien verfassungswidrig. Er erblickt darin einen Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) (Berufungserklärung S. 5).