nicht, sondern dient einer Entscheidfindung, die der materiellen Wahrheit entspricht. Es ist daher folgerichtig, dass die Unschuldsvermutung erst zur Anwendung kommt, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2). Es lässt sich nach dem Dargelegten somit festhalten, dass der Beschuldigte – soweit er eine Verletzung der Unschuldsvermutung durch die Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung rügt – damit keine Rechtsverletzung aufzuzeigen vermag.