Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt auch nicht das Willkürverbot oder den Anspruch auf ein faires Verfahren. Die Organe der Strafrechtspflege sollen zwar frei von Beweisregeln und nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Das heisst aber nicht, dass sie willkürlich oder nur der eigenen Intuition folgen können. Vielmehr sind sie gleichwohl an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätzen sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung an sich verletzt somit die Unschuldsvermutung