4.2. Die Vorinstanz hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen zur freien Beweiswürdigung und Unschuldsvermutung, was diese beiden Grundsätze besagen und wie sie zueinanderstehen, richtig dargelegt. Entgegen dem Beschuldigten wird durch die freie Beweiswürdigung die Unschuldsvermutung nicht verletzt, da mit der Unschuldsvermutung die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, nicht beantwortet wird. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt auch nicht das Willkürverbot oder den Anspruch auf ein faires Verfahren.