4. 4.1. Die Vorinstanz (E. 2.2 S. 7) legte dar, dass nach Art. 10 Abs. 2 StGB Beweise frei zu würdigen seien und wenn nach erfolgter Beweiswürdigung unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat verblieben, nach Art. 10 Abs. 3 StPO von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen sei. Der Beschuldigte erblickt in einer solch freien Würdigung der Beweise einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK), gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) und gegen ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) (Berufungserklärung S. 3 [unten] f.). -5-