Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft auf den Strafbefehl vom 19. Juni 2024 (Untersuchungsakten [UA] act. 21 f.), worin dem Beschuldigten eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen worden war, zurückgekommen ist. Denn aufgrund der vom Beschuldigten vorgebrachten Einwänden zum subjektiven Tatbestand (UA act. 24), lag eine veränderte Beweislage vor, die dieses Vorgehen rechtfertigt (vgl. BGE 145 IV 438 E. 1.3.3). Dieses "switchen" ist unter diesen Umständen somit zulässig.