Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Beschuldigten in der Berufungserklärung nicht, weshalb festzuhalten ist, dass auch in dieser Hinsicht keine Gründe für einen Ausstand der Richter der Vorinstanz oder des Obergerichts bestehen. Soweit der Beschuldigte schliesslich mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 den Ausstand von Oberrichter Six verlangt hat, ist darauf hinzuweisen, dass Oberrichter Six seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr in der Besetzung der 3. Strafkammer des Obergerichts tätig ist und dieses Ausstandsgesuch daher gegenstandslos geworden ist.