Der Beschuldigte macht weiter eine Befangenheit gegen alle Schweizer Gerichte geltend. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein Ausstandsbegehren nicht pauschal gegen ein Gericht geltend gemacht werden kann, sondern der Gesuchsteller die Ausstandsgründe für jeden Richter einzeln benennen und glaubhaft machen muss (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_42/2024 vom 20. August 2024 E. 2.3.3). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Beschuldigten in der Berufungserklärung nicht, weshalb festzuhalten ist, dass auch in dieser Hinsicht keine Gründe für einen Ausstand der Richter der Vorinstanz oder des Obergerichts bestehen.