18) auf die möglichen Rechtsmittel nach Abschluss der Parteiverhandlung und unmittelbar vor der Urteilsfällung rein informativer Natur war und keine Befangenheit der Richterin widerspiegelt. Ebenso wenig ist ein Ausstandsgrund nachgewiesen mit dem Verweis des Beschuldigten auf die Parteizugehörigkeit der vorinstanzlichen Richterin (Berufungserklärung S. 2). Denn das -4- stellt nach der Rechtsprechung (auch des EGMR) keinen Ausstandsgrund dar (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_872/2024 vom 19. September 2024 E. 4; Entscheid des EGMR Previti gegen Italien vom 8. Dezember 2009, Nr. 45291/06 Ziff. 258).