2. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungserklärung S. 2) setzte sich die Vorinstanz mit seinem dort eingereichten Ausstandsbegehren vom 18. September 2024 (Gerichtsakten [GA] act. 25) in Erwägung 1.3 (S. 4 f.) eingehend auseinander. Sodann ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Ausstandsgesuch als unbegründet erachtet hat. Sie zeigte u.a. nachvollziehbar auf, dass der richterliche Hinweis bei auf Wunsch des Beschuldigten erfolgter schriftlicher Urteilseröffnung (GA act. 18) auf die möglichen Rechtsmittel nach Abschluss der Parteiverhandlung und unmittelbar vor der Urteilsfällung rein informativer Natur war und keine Befangenheit der Richterin widerspiegelt.