1. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildet ausschliesslich eine Übertretung, d.h. eine mit Busse bedrohte Straftat (Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG). Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).