Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2024.261 (ST.2024.178; STA.2024.1687) Urteil vom 27. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Möckli, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hüsler Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1991, von Küsnacht ZH, […] Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Anklage vom 22. Juli 2024 verlangt die Staatsanwaltschaft, der Be- schuldigte sei wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts zu einer Busse von Fr. 400.00 zu verurteilen. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 5. Februar 2024 um 14:06 Uhr als Lenker des Personenwagens "Mercedes-Benz" AG […] die Breitenstrasse in Würenlingen in Fahrtrichtung Siggenthal Station befah- ren, als er einer Geschwindigkeitskontrolle unterzogen worden sei. Dabei sei eine Geschwindigkeit von 71 km/h anstelle der erlaubten 50 km/h ge- messen worden. Nach Abzug einer Sicherheitstoleranz von 5 km/h resul- tiere eine strafbare Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h. Der Be- schuldigte habe aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Folgen seines Ver- haltens nicht bedacht. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 18. März 2024 unter Kostenfolgen (Fr. 1'762.90) wegen fahrläs- siger Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 SVG schuldig und verurteilt ihn zu einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe. 3. 3.1. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 1. November 2024 hat der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil sinngemäss vollumfänglich ange- fochten und verlangt einen Freispruch. 3.2. Mit Verfügung vom 7. November 2024 wurde das schriftliche Verfahren an- geordnet. 3.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 10. Dezem- ber 2024 die Abweisung der Berufung. 3.4. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 reichte der Beschuldigte gegen Ober- richter Six ein Ausstandsgesuch ein. 3.5. Mit Brief vom 13. Januar 2025 wurde dem Beschuldigen mitgeteilt, dass die Zusammensetzung der Strafkammern des Obergerichts per 1. Januar 2025 -3- diverse Änderungen erfahren hätten und der Spruchkörper der 3. Strafkam- mer des Obergerichts sich aus den Oberrichterinnen Möckli und Jacober sowie Oberrichter Fedier zusammensetze. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildet ausschliesslich eine Übertretung, d.h. eine mit Busse bedrohte Straftat (Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG). Mit Berufung kann daher nur geltend ge- macht werden, das vorinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Fest- stellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorge- bracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erst- instanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind (Urteil des Bundes- gerichts 7B_205/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.4 mit Hinweis). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteile des Bundesgerichts 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.1 und 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2). Offensichtlich unrichtig ist eine Sach- verhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Somit prüft das Obergericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Be- weiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beru- hen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (statt vieler: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 2. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungserklärung S. 2) setzte sich die Vorinstanz mit seinem dort eingereichten Ausstandsbegeh- ren vom 18. September 2024 (Gerichtsakten [GA] act. 25) in Erwägung 1.3 (S. 4 f.) eingehend auseinander. Sodann ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Ausstandsgesuch als unbegründet erachtet hat. Sie zeigte u.a. nachvollziehbar auf, dass der richterliche Hinweis bei auf Wunsch des Beschuldigten erfolgter schriftlicher Urteilseröffnung (GA act. 18) auf die möglichen Rechtsmittel nach Abschluss der Parteiverhandlung und unmit- telbar vor der Urteilsfällung rein informativer Natur war und keine Befan- genheit der Richterin widerspiegelt. Ebenso wenig ist ein Ausstandsgrund nachgewiesen mit dem Verweis des Beschuldigten auf die Parteizugehö- rigkeit der vorinstanzlichen Richterin (Berufungserklärung S. 2). Denn das -4- stellt nach der Rechtsprechung (auch des EGMR) keinen Ausstandsgrund dar (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_872/2024 vom 19. Septem- ber 2024 E. 4; Entscheid des EGMR Previti gegen Italien vom 8. Dezember 2009, Nr. 45291/06 Ziff. 258). Der Beschuldigte macht weiter eine Befangenheit gegen alle Schweizer Gerichte geltend. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein Ausstandsbegehren nicht pauschal gegen ein Gericht geltend gemacht werden kann, sondern der Gesuchsteller die Ausstandsgründe für jeden Richter einzeln benennen und glaubhaft machen muss (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3; Urteil des Bun- desgerichts 7B_42/2024 vom 20. August 2024 E. 2.3.3). Diesen Anforde- rungen genügen die Ausführungen des Beschuldigten in der Berufungser- klärung nicht, weshalb festzuhalten ist, dass auch in dieser Hinsicht keine Gründe für einen Ausstand der Richter der Vorinstanz oder des Oberge- richts bestehen. Soweit der Beschuldigte schliesslich mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 den Ausstand von Oberrichter Six verlangt hat, ist da- rauf hinzuweisen, dass Oberrichter Six seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr in der Besetzung der 3. Strafkammer des Obergerichts tätig ist und dieses Ausstandsgesuch daher gegenstandslos geworden ist. 3. Der Beschuldigte rügt, dass die Staatsanwaltschaft ihm nun Fahrlässigkeit vorwirft und nicht mehr wie ursprünglich Vorsatz. Er erachtet, dieses "swit- chen" als unrechtmässig (Berufungserklärung S. 3). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft auf den Strafbe- fehl vom 19. Juni 2024 (Untersuchungsakten [UA] act. 21 f.), worin dem Beschuldigten eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorge- worfen worden war, zurückgekommen ist. Denn aufgrund der vom Beschul- digten vorgebrachten Einwänden zum subjektiven Tatbestand (UA act. 24), lag eine veränderte Beweislage vor, die dieses Vorgehen rechtfertigt (vgl. BGE 145 IV 438 E. 1.3.3). Dieses "switchen" ist unter diesen Umständen somit zulässig. 4. 4.1. Die Vorinstanz (E. 2.2 S. 7) legte dar, dass nach Art. 10 Abs. 2 StGB Be- weise frei zu würdigen seien und wenn nach erfolgter Beweiswürdigung unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat verblieben, nach Art. 10 Abs. 3 StPO von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen sei. Der Beschuldigte erblickt in einer solch freien Würdigung der Beweise ei- nen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK), gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) und gegen ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) (Berufungserklärung S. 3 [unten] f.). -5- 4.2. Die Vorinstanz hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen zur freien Beweiswürdigung und Unschuldsvermutung, was diese beiden Grundsätze besagen und wie sie zueinanderstehen, richtig dargelegt. Entgegen dem Beschuldigten wird durch die freie Beweiswürdigung die Unschuldsvermu- tung nicht verletzt, da mit der Unschuldsvermutung die Frage, welche Be- weismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, nicht beantwortet wird. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt auch nicht das Willkürverbot oder den Anspruch auf ein faires Verfahren. Die Organe der Strafrechtspflege sollen zwar frei von Beweisregeln und nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Das heisst aber nicht, dass sie willkürlich oder nur der eigenen Intuition folgen können. Vielmehr sind sie gleichwohl an (objekti- vierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätzen sowie wissenschaftliche Er- kenntnisse gebunden (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung an sich verletzt somit die Unschuldsvermutung nicht, sondern dient einer Entscheidfindung, die der materiellen Wahrheit entspricht. Es ist daher folgerichtig, dass die Unschuldsvermutung erst zur Anwendung kommt, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts not- wendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2). Es lässt sich nach dem Dargelegten somit festhalten, dass der Beschuldigte – soweit er eine Verletzung der Unschuldsvermu- tung durch die Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung rügt – damit keine Rechtsverletzung aufzuzeigen vermag. 5. 5.1. Der Beschuldigte bestreitet die vorinstanzlichen Ausführungen (E. 3.3.4.1 S. 9 f.), dass die massgebenden Bestimmungen von den zuständigen Be- hörden erlassen wurden und insoweit verfassungsmässig sind, nicht (vgl. Berufungserklärung S. 5 Mitte). Darauf kann daher verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte macht jedoch erneut geltend, (nicht bzw. nicht gut erkennbare) "Radarfallen", womit der Staat arglistig versu- che, sich zu bereichern, seien verfassungswidrig. Er erblickt darin einen Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) (Berufungserklärung S. 5). Der Beschuldigte verkennt, dass Geschwindigkeitskontrollen und die Be- strafung von solchen Verfehlungen mit Bussen nicht in erster Linie aus mo- netären Gründen erfolgen, sondern der Verkehrssicherheit dienen. Damit wird darauf hingewirkt, dass die Strassenverkehrsordnung eingehalten wird und den fehlbaren Personen soll das Unrecht ihres Verhaltens vor Augen geführt werden, um weitere Verkehrsregelverstösse zu verhindern. Die -6- durchgeführte Verkehrskontrolle verstösst somit weder gegen Treu und Glauben noch gegen das Willkürverbot. 5.2. Der Beschuldigte beanstandet weiter, dass eine Überprüfung betreffend den Standort der Radarmessung durch ihn und nun auch das Gericht nicht mehr möglich sei, da es sich um eine "mobile" Radarmessung gehandelt habe und diese nicht mehr dort stehe (Berufungserklärung S. 5). Die Vorinstanz (E. 3.3.4.2.3 S. 11) hielt diesem Einwand zu Recht entge- gen, der Standort der Radarmessung ergebe sich aus den Untersuchungs- akten. Diesen liegt nämlich das Messprotokoll der Stadtpolizei Baden mit Fotos bei, wonach die Geschwindigkeitskontrolle an der Breitenstrasse in Würenlingen erfolgt ist (UA act. 11), und die konkret hier strittige Radarkon- trolle an diesem Ort kann anhand der Bildaufnahmen plausibilisiert werden (UA act. 9). Wie aus den Eingaben des Beschuldigten zudem geschlossen werden kann, wusste er aufgrund dieser Angaben, wie sie auch in der An- klage aufgeführt sind, wo die Radarmessung stattgefunden hat. Ansonsten hätte er – vor Akteneinsicht (UA act. 30) – in seiner Einsprache vom 25. Juni 2024 (UA act. 24 f.) gegen den Strafbefehl vom 19. Juli 2024 (UA act. 21 f.) nicht gewusst, dass diese Messung sogleich nach einem Kreisel erfolgt war (vgl. GA act. 16). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschuldigten zum Nachteil gereicht und wird von diesem auch nicht geltend gemacht, dass der Standort der Radarmessung durch ihn und das Gericht nachträglich nicht weiter überprüft werden kann. Durch das vorlie- gende, durch die Polizei erstellte Messprotokoll, und die Fotoaufnahmen ist der Standort hinreichend bestimmt und es verhält sich nicht so, dass die Staatsanwaltschaft irgendetwas behaupten und dem Beschuldigten anhän- gen kann. 5.3. Die Vorinstanz erachtete nach Abzug der Sicherheitstoleranz eine Ge- schwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h als ausgewiesen (vorinstanzli- ches Urteil E. 3.3.5 S. 11). Sie nahm insbesondere auf die polizeiliche Bild- dokumentation, das Messprotokoll, das Ausbildungszertifikat des Messbe- amten sowie das im Tatzeitpunkt gültige Eichzertifikate des Radarmessge- räts Bezug (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.1 S. 8) und hielt alsdann fest, dass keine objektiven Anzeichen bestünden, wonach die Messung fehler- haft erfolgt sei (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.4.2.3 S. 11). Der Beschuldigte wendet dagegen ein, die von der Vorinstanz aufgeführten Umstände änderten nichts daran, dass Radarmessungen fehlerhaft sein können. Mit den anerkannten Messunsicherheiten (bzw. -toleranzen) werde eingeräumt, dass solche Messungen (besser Schätzungen) nicht genau und verlässlich seien. Sie stellten keinen Beweis dar (Berufungser- klärung S. 4). -7- Der Beschuldigte verkennt damit, dass eine Radarmessung nach Abzug der Sicherheitstoleranz den Beweis für die gefahrene Mindestgeschwindig- keit des kontrollierten Fahrzeugs erbringt. Mit seinen allgemeinen Ausfüh- rungen vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz willkürlich oder anderweitig rechtswidrig auf die Geschwindigkeitsmessung abgestellt hat und damit von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h aus- gegangen ist. 5.4. Der Beschuldigte bringt schliesslich hinsichtlich seiner Täterschaft vor, das Radarfoto sei vergrössert worden, womit am Beweismittel herumgedoktert worden sei. Das Bild zeige ihn zudem nicht mit absoluter 100%iger Sicher- heit, habe die Vorinstanz doch nur festgehalten, dass ihm die Person auf dem Foto gleiche (Berufungserklärung S. 4). Mit einer Vergrösserung eines Bildausschnitts wird ein Beweismittel nicht in unzulässiger Weise bearbeitet. Die Beweiskraft wird dadurch nicht be- einträchtigt. Die Vorinstanz hat sodann nicht nur auf die Ähnlichkeit zwi- schen dem äusseren Erscheinungsbild des Beschuldigten und den Foto- aufnahmen verwiesen. Vielmehr hat sie, nachdem das Fahrzeug nicht von einer Frau gefahren worden sei, andere mögliche Täter ausgeschlossen, weil das fragliche Fahrzeug gemäss den Angaben des Beschuldigten ein- zig von ihm und seiner Mutter gefahren werde (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.5 S. 11 f.; GA act. 16). Damit hat die Vorinstanz die Umstände, wel- che für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen, nachvollziehbar dar- gelegt. Ihre Beweiswürdigung, wonach der Beschuldigte das Fahrzeug im Tatzeitpunkt gelenkt hat, ist überzeugend und hält einer Willkürüberprüfung ohne Weiteres stand. 5.5. Zusammenfassend kann festhalten werden, dass die Vorinstanz den Sach- verhalt nicht willkürlich oder anderweitig rechtsfehlerhaft festgestellt hat. Gestützt darauf verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten wegen einer Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 SVG. Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des festgestellten Sachver- halts wird auf die vorinstanzliche Erwägung 4 (S. 12 f.) verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO), nachdem der Beschuldigte dagegen keine Rügen vorgetra- gen hat. 6. 6.1. Die Vorinstanz (E. 5 S. 13 ff.) verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 400.00. -8- 6.2. Der Beschuldigte bringt dagegen zunächst vor, für die Höhe der Busse gebe es keine hinreichende gesetzliche Grundlage (Berufungserklärung S. 6). Wie die Vorinstanz (E. 5.2.3 S. 13 f.) zutreffend darlegte, ergibt sich aus Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 StGB, dass der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.00 beträgt. Damit liegt eine gesetzliche Grundlage für die hier ausgesprochene Busse von Fr. 400.00 vor. Daran ändert nichts, dass der Strafrahmen einen grossen Ermessens- spielraum offenlässt. Es ist zudem nicht zu beanstanden, dass die Vo- rinstanz alsdann als Orientierungshilfe Bezug auf Strafbefehlsrichtlinien nahm, kann dies doch einer rechtsgleichen Behandlung dienen, wenn – wie es die Vorinstanz anschliessend tat – die im Einzelfall verschuldensbestim- menden Umstände gewürdigt werden. 6.3. 6.3.1. Weiter beanstandet der Beschuldigte, dass die Vorinstanz seine finanziel- len Verhältnisse nicht berücksichtigt hat (Berufungserklärung S. 6) 6.3.2. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhält- nissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschul- den angemessen ist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB). Weiter gelangen hier gemäss Art. 104 StGB die Strafzumessungsgrund- sätze von Art. 47 StGB zur Anwendung. Danach misst das Gericht die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB). Es berücksichtigt zudem das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). Ins- besondere sind bei der Täterkomponente auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten bei der Festsetzung der Busse einzubeziehen (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 33 zu Vor Art. 103 StGB). Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumes- sungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Berufungsge- richt greift in diese Strafzumessung mit Blick auf die beschränkte Prüfungs- befugnis (E. 1 hiervor) nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Ge- sichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Miss- brauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (vgl. BGE 149 IV 395 E. 3.6.1). -9- 6.3.3. Die Vorinstanz (E. 5.3 S. 14 f.) erwog zur Tatkomponente, dass das ge- schützte Rechtsgut, nämlich die Verkehrssicherheit und im abstrakten Sinne Leib und Leben, lediglich abstrakt gefährdet worden seien. Nichts- destotrotz habe der Beschuldige die zulässige Geschwindigkeit deutlich überschritten und damit insbesondere innerorts das Risiko, auf eine plötz- lich auftretende Gefahr nicht mehr rechtzeitig reagieren zu können, ge- schaffen. Der Beschuldigte habe fahrlässig gehandelt und nicht mutwillig gegen die Verkehrsregeln verstossen. Dem Beschuldigten wäre es jedoch ein Leichtes gewesen, die zulässige Geschwindigkeit einzuhalten. Die Tä- terkomponente wirke sich neutral auf das Verschulden aus. Der Beschul- digte sei ledig, habe keine Kinder, sei nicht berufstätig und habe kein nen- nenswertes Vermögen. Anzeichen für eine besondere Strafempfindlichkeit lägen nicht vor. Der Umstand, dass der Beschuldigten nicht geständig sei, habe keine Auswirkungen auf die Höhe der Strafe. Das Tatverschulden werde als leicht gewertet, weshalb eine Busse von Fr. 400.00 angemessen sei. 6.3.4. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Faktoren hinsichtlich der Strafzu- messung – auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (keine Be- rufstätigkeit, kein nennenswertes Vermögen) – festgestellt. Sie erachtete die Täterkomponente und dabei die finanziellen Verhältnisse als neutral mit Blick auf das Verschulden. Das ist nicht zu beanstanden. Bei der Festset- zung der Busse hätte sie jedoch die finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten abschliessend einbeziehen müssen. Gleichwohl ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Busse im Ergebnis nicht willkür- lich hoch ist. Aufgrund der vorinstanzlichen Feststellungen ist zwar davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht über viel Geld verfügt. Die Busse von Fr. 400.00, die im untersten Bereich des Strafrahmens (bis Fr. 10'000.00) liegt, ist jedoch bei einem leichten Verschulden (nicht sehr leichten Verschulden) und den im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bekannten finanziellen Verhältnissen, zu denen der Beschuldigte keine Auskunft erteilen wollte (vgl. GA 14 f.), nicht als unangemessen und damit willkürlich hoch einzustufen. 6.4. Die für die Busse von Fr. 400.00 von der Vorinstanz festgesetzte Ersatz- freiheitsstrafe von 4 Tagen ist korrekt (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 14 zu Art. 106 StGB) und wurde im Übrigen auch nicht weiter beanstandet. - 10 - 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 7.2. 7.2.1. Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO, der Art. 423 StPO vorgeht, trägt die beschul- digte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschul- digte wird, wie angeklagt verurteilt. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten somit zu Recht die Verfahrenskosten auferlegt (entgegen dem Beschuldig- ten: Berufungserklärung S. 1). 7.2.2. Der Beschuldigte erachtet die Anklagegebühr von Fr. 900.00 als zu hoch (Berufungserklärung S. 1). Art. 422 Abs. 1 StPO unterscheidet zwischen Gebühren und Auslagen, die zusammen die Verfahrenskosten bilden. Bund und Kantone regeln die Be- rechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Nach § 15 Abs. 1bis VKD, der betreffend das Vorverfahren anwendbar ist (§ 29 GebührD), beträgt die Gebühr für Anklagen ein- schliesslich des Vorverfahrens Fr. 300.00 bis Fr. 15'000.00. Die Anklage- gebühr ist eine Kausalabgabe, weshalb sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen muss (BGE 141 I 105 E. 3.3.2; 133 V 402 E. 3.1; je mit Hinweisen). Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Ge- bührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Es spielt im Allgemeinen für die Gebühren keine Rolle, decken doch erfahrungsgemäss die eingenomme- nen Gebühren die entsprechenden Kosten bei Weitem nicht (vgl. BGE 141 I 105 E. 3.3.2; 139 III 334 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_339/2019 vom 27. September 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen; zum Äquivalenzprinzip: BGE 141 I 105 E. 3.3.2). Die Anklagegebühr von Fr. 900.00 liegt im Spektrum des Gebührenrah- mens. Den Akten kann zudem mit Blick auf die Aufwendungen der Anklage einschliesslich des Vorverfahrens Folgendes entnommen werden: Die Po- lizei überwies am 14. Februar 2024 die festgestellte Geschwindigkeitsüber- schreitung an die Staatsanwaltschaft (UA act. 4). Gestützt auf die von der Polizei übermittelten Beilagen (vgl. UA act. 4-9) erliess die Staatsanwalt- schaft in der Folge den Strafbefehl vom 19. Juni 2024 (UA act. 21 f.). Da- gegen erhob der Beschuldigte Einsprache (UA act. 24 f.), woraufhin die Staatsanwaltschaft das Messprotokoll und das Eichzertifikat des Radar- messgeräts einholte (UA act. 10). Anschliessend teilte die Staatsanwalt- schaft dem Beschuldigten mit Schreiben vom 9. Juli 2024 den Verfahrens- - 11 - abschluss mit (UA act. 28 f.). Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 liess sich der Beschuldigte nochmals kurz vernehmen (UA act. 30) und am 22. Juli 2024 erhob die Staatsanwaltschaft dann Anklage beim Bezirksgericht Baden (GA act. 1 ff.). Dieser Auflistung zeigt, dass – auch bei diesem einfachen Fall – ein Aufwand von einigen Stunden bis zur Anklageerhebung entstan- den sein dürfte. Mit einer Anklagegebühr von Fr. 900.00 werden daher das Prinzip der Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot nicht verletzt. Es greift zu kurz, wenn der Beschuldigte nur den Umfang der Anklage einbe- zieht. Die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr zuzüglich Auslagen werden vom Beschuldigten nicht beanstandet. Mit Blick darauf und da deren Höhe im Gebührenrahmen liegt (§ 14 Abs. 1 und 29 GebührD), kann auf weitere Ausführungen dazu verzichtet werden. 7.3. Der Beschuldigte hat nach dem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist nach dem Dargelegten abzuweisen. Entsprechend sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (§ 15 Ge- bührD) aufzuerlegen. 8.2. Der Beschuldigte hat bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsre- geln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 SVG. - 12 - 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbe- stimmungen sowie Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Dem Beschuldigten werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'762.90 (inkl. Anklagegebühr) und die obergerichtlichen Verfahrens- kosten von Fr. 2'000.00 auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen und obergerichtlichen Partei- kosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. Januar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Möckli Hüsler