3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Jascha Schneider-Marfels, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'021.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. - 11 - 4.2. Dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Jascha Schneider-Mar- fels, ist für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'381.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer] auszurichten. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […]