von 30 Minuten) im Umfang von Fr. 240.00, d.h. im Gesamtumfang von Fr. 428.80, abzuziehen. Zusammenfassend resultiert somit für das vorinstanzliche Verfahren ein entschädigungspflichtiger Aufwand (inkl. Auslagen) von Fr. 4'381.50 (Fr. 1'460.40 bis und mit 21. Dezember 2023 und einer Mehrwertsteuer von 7.7 % sowie Fr. 2'921.10 ab dem 14. Januar 2024 bis und mit 15. Oktober und einer Mehrwertsteuer von 8.1 %), welcher ihm zu ersetzen ist (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 6. Trifft das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Das Obergericht erkennt: