Gleichzeitig macht der Verteidiger des Beschuldigten mit Kostennote vom 5. Mai 2025 für das erstinstanzliche Verfahren Aufwände in der Höhe von Fr. 4'487.00 geltend. Hiervon sind die nicht entschädigungspflichtigen Kürzestaufwände für Fristerstreckungsgesuche (23. November 2023, 15. Januar 2024 und 4. Juli 2024) im Umfang von Fr. 138.30, Sekretariatsarbeiten wie Post bearbeiten und Frist eintragen (6. Februar 2024 und 25. April 2024) im Umfang von Fr. 50.50 sowie eine Stunde Aufwand im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (4 Stunden statt 5 Stunden; vgl. effektive Dauer der Verhandlung von 3 Stunden [UA act.