5. 5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 5.2. Nachdem das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend den Vorwurf der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB eingestellt wird, der Beschuldigte von den weiteren Vorwürfen zudem von der Vorinstanz freigesprochen wurde, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.