4.3. Vorliegend erfolgt eine Einstellung des Berufungsverfahrens von Amtes wegen (vgl. E. 3.4 hiervor), womit der Beschuldigte von der Kostentragung befreit wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 15 GebührD) auf die Staatskasse zu nehmen. Gleichzeitig ist der Verteidiger des Beschuldigten für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren – gestützt auf die eingereichte Kostennote vom 5. Mai 2025 und einen Stundenansatz von Fr. 240.00 bzw. Fr. 150.00 – mit Fr. 2'021.25 (inkl. Auslagen von Fr. 11.60 und 8.1 % Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2bis AnwT; § 13 AnwT).