4.2. Wird ein Verfahren gegen die beschuldigte Person im Rahmen der Berufung eingestellt oder wird sie freigesprochen, so wird sie grundsätzlich von den Kosten befreit (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 416 StPO). Im Übrigen hat die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen oder gegen die das Verfahren eingestellt wurde, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).