3.5. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem auch das Vorliegen eines gültigen Strafantrags (STEFAN KELLER, a.a.O., N 5 zu Art. 403 StPO). Mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrags bezüglich der Äusserung "asozial" des Beschuldigten gegenüber B._____ und C._____ liegt hinsichtlich dieses Sachverhalts ein Prozesshindernis vor, welches von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Das vorliegende Berufungsverfahren ist deshalb einzustellen, womit sich ein Eingehen auf die vom Beschuldigten in materieller Hinsicht erhobenen Rügen erübrigt.