Dies im Gegensatz zum Strafantrag von D._____ (respektive ihrem gesetzlichen Vertreter, d.h. dem Vater), die den Vorwurf der Beschimpfung seitens des Beschuldigten in ihrem ebenfalls am 12. September 2022 eingereichten Strafantrag explizit erwähnt hat (UA act. 20). Dass eine unterschiedliche Formulierung in den Strafanträgen so gewollt und eine Verfolgung des Beschuldigten bezüglich einer Beschimpfung nur hinsichtlich D._____ angestrebt wurde, ergibt sich nicht bloss aus der unterschiedlichen, allerdings jeweils klaren Beschreibung des jeweiligen Sachverhalts in den Strafanträgen (insbesondere auch durch den gesetzlichen Vertreter von C.__