3.4. Es ist festzuhalten, dass sich die Strafanträge von B._____ und C._____ (respektive ihrem gesetzlichen Vertreter, d.h. dem Vater) vom 12. September 2022 ausschliesslich auf eine tätliche Auseinandersetzung beziehen und der massgebliche Sachverhalt derart beschrieben wird, dass sie grob an den Handgelenken gepackt worden seien. Eine Beschimpfung im Sinne von herabsetzenden Worten, so insbesondere die Äusserung „asozial“, wird nicht erwähnt. Dies im Gegensatz zum Strafantrag von D.__