Mit der Anklage wird dem Beschuldigten – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.1 hiervor) – unter anderem vorgeworfen, dass es im Stadtpark Ost in Rheinfelden zu einem Handgemenge zwischen ihm und B._____ sowie C._____ gekommen sei, bei welchem der Beschuldigte diese wissentlich und willentlich fest an den Handgelenken gepackt und sie gleichzeitig als "asozial" beschimpft habe. Aus den Strafanträgen von B._____ und C._____ ergibt sich jedoch nicht, dass die Äusserung "asozial" bzw. irgendwelche herabsetzende Worte ihnen gegenüber erfolgt sein sollen. Vielmehr ist lediglich von einer tätlichen Auseinandersetzung, bei welcher -8-