Es genügt, dass sich der Strafantrag auf eine bestimmte strafbare Handlung bezieht. Wenn sich im weiteren Verfahren nicht jene Wörter erhärten liessen, welche der Antragsteller genannt hat, sondern andere, lässt dies den Strafantrag nicht als inhaltlich unzureichend erscheinen (BGE 131 IV 97 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). 3.3. 3.3.1. Sowohl B._____ als auch C._____ respektive ihr gesetzlicher Vertreter (Vater) haben am 12. September 2022 und somit noch innert der dreimonatigen Frist einen Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt (vgl. Art. 31 StGB). 3.3.2. In ihren Strafanträgen gaben B._____ und C._____ jeweils folgenden Sachverhalt an: