Ein gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB liegt vor, wenn der Antragsberechtigte bei der zuständigen Behörde seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, -7- dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 115 IV 1 E. 2; BGE 108 Ia 97 E. 2; BGE 106 IV 244 E. 1, mit weiteren Hinweisen).