2.2. Soweit die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Beschimpfung ("asozial") auch gegenüber D._____ erfolgt ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.2 und E. 4.3.2), ist darauf hinzuweisen, dass dieser Vorwurf vom Anklagesachverhalt nicht erfasst wird. Die Beschimpfung "asozial" hat sich gemäss Anklage lediglich gegen B._____ und C._____ gerichtet, weshalb eine solche gegen D._____ nicht zu prüfen ist. 3. 3.1. Vorab gilt es zu prüfen, ob hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgehaltenen Delikts der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB gegenüber B._____ und C._____ gültige Strafanträge vorliegen.