3.6. Mit Eingabe vom 25. Januar 2025 teilte der Beschuldigte mit, dass er auf eine weitere Stellungnahme verzichte. -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. Nicht angefochten sind demgegenüber die erfolgten Freisprüche betreffend mehrfacher Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB sowie versuchter Nötigung nach Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Nachfolgend ist deshalb einzig der ergangene Schuldspruch betreffend Beschimpfung zu prüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).